Erfolgt eine (noch mögliche) Vermächtnisleistung verspätet, gerät der Vermächtnisbelastete gemäss OR 102 ff. analog in Schuldnerverzug.
Gemäss OR 104 analog sind verschuldensunabhängig Verzugszinsen zu leisten.
Bei verschuldeter Verspätung hat der Vermächtnisbelastete überdies für den Verspätungsschaden des Vermächtnisnehmers einzustehen, wie auch für einen allfälligen zufälligen Untergang bzw. eine allfällige zufällige Verschlechterung der vermachten Sache (OR 103 I analog).
Barvermächtnis
Allgemeines
Bei einem Barvermächtnis
- haften die Erben für die Ausrichtung des Vermächtnisses solidarisch;
- bilden die Erben bei einer Barvermächtnisklage keine notwendige passive Streitgenossenschaft.
Solidarhaftung
Der Gesetzgeber ist bei der Schuldenhaftung mit Rücksicht auf die Vermächtnisgläubiger vom sonst massgebenden Prinzip der gesamten Hand abgewichen:
- Die Vermächtnisgläubiger sollen nach dem Tod des Erblassers nicht eine Mehrheit von Schuldnern belangen müssen, sondern sich für die ganze Forderung nach ihrer Wahl an einen einzelnen oder an mehrere Erben halten können, wobei es dann Sache der belangten Erben ist, auf ihre Miterben Rückgriff zu nehmen.
Keine notwendige Streitgenossenschaft
Die gesetzlichen Erben
- bilden keine notwendige passive Streitgenossenschaft (ZPO 70) für die Barvermächtnisklage und
- die in Anspruch genommenen Erben haben als solidarisch Verpflichtete für das ganze Barlegat einzustehen (OR 144).
Literatur
- ABT DANIEL, in: Abt/Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, 4. Auflage, 2019, N. 9 zu Art. 601 ZGB
Judikatur
- BGer 5A_69/2021 vom 07.01.2022