Allgemeines
Wird das Vermächtnis vom Vermächtnisbelasteten nicht ausgeliefert, muss mit der Vermächtnis-Klage die Herausgabe des Vermächtnisses gerichtlich durchgesetzt werden (Leistungsklage).
Aktivlegitimation
Aktivlegitimiert zur Klage (Kläger) ist der Vermächtnisnehmer. Hat der Erblasser das Vermächtnis einer Personenmehrheit zugewandt, so sind sämtliche Vermächtnisnehmer gemeinsam (als sog. notwendige Streitgenossen) aktivlegitimiert.
Passivlegitimation
Passivlegitimiert zur Klage (Beklagte) ist der Vermächtnisbeschwerte bzw. die Vermächtnisbeschwerten.
Literatur
- ABT DANIEL, in: Abt/Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, 4. Auflage, 2019, N. 9 zu Art. 601 ZGB
Judikatur
- BGer 5A_69/2021 vom 07.01.2022 (Barvermächtnis keine notwendige Streitgenossenschaft)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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