„Kauf bricht Miete nicht“!
Der neue Eigentümer einer beweglichen Sache das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen, wenn der Vertrag keine frühere Auflösung ermöglicht (vgl. OR 261 Abs. 2 lit. b).
Kündigt der neue Eigentümer früher, als es der Vertrag mit dem bisherigen Vermieter gestattet hätte, so haftet dieser dem Mieter für allen daraus entstehenden Schaden (OR 261 Abs. 3).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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