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Vermieter

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Haustierhaltung

Rechtsgebiet:
Vermieter
Stichworte:
Haustierhaltung, Mietobjekt, Vermieter
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Herausgeber
Verlag:
LAWMEDIA AG

Haltung grösserer Haustiere

  • Verbot, Bewilligung oder nachträgliche Zustimmung?
    •  Das Halten von grösseren Haustieren wie Hunde, Katzen usw. kann im Mietvertrag verboten oder von der Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht werden
  • Regelung
    • Die „Haustierhaltung“ kann geregelt sein:
  • Keine Regelung
    • Grundsatz
      • Die Haltung von Haustieren ist grundsätzlich erlaubt
    • Ausnahme
      • Von der Erlaubnis ausgenommen sind
        • exotische Tiere mit einem besonderen Stör- oder Gefährdungspotenzial wie
          • Schlangen
          •  Spinnen
        • Tiere in grosser Anzahl
  • Haustierhaltung in der Rechtsprechung
    • Der Vermieter darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Haltung von Haustieren ohne besonderen Grund verweigern

Haltung kleiner Haustiere

  • Kleine Tiere wie Hamster, Meerschweinchen, Zierfische und Kanarienvögel dürfen vom Mieter ohne Einwilligung des Vermieters gehalten werden, soweit sich deren Anzahl in üblichem Rahmen hält und die Tiere in Käfigen bzw. Aquarien gehalten werden

Bewilligung auf Zusehen hin (sog. prekaristische Gestattung)

  • Die Tierhaltung in Wohnungen wird meistens nicht generell verboten, sondern auf Zusehen hin bewilligt
  • Widerrufsvorkehrungen
    • Insbesondere sollten auch die Modalitäten eines allfällig notwendigen Widerrufs der Zustimmung klar geregelt werden

Nachbarstreitigkeiten mit Mitmietern

  • Grössere Haustiere führen im Alltag immer wieder zu Streitigkeiten und Störungen des Hausfriedens. Gründe sind:
    •  Streit unter Mietern
    •  Lärmbelästigungen
    •  Geruchsbelästigungen
    •  Verunreinigungen gemeinsamer Anlagen durch Haustiere wie Treppenhaus, Garten und Umgebung

Übermässige Abnutzung der Mietwohnung

  • Notorische Erfahrung
    • Die Haltung grösserer Haustiere hat unbestrittenermassen auch eine stärkere Abnützung der Mietwohnungen zur Folge
  • Haustierhalter-Information
    • Bei der Zustimmung zur Haustierhaltung sollte dem Mieter schriftlich vor Augen geführt werden, welche Pflichten für ihn durch die Haltung eines Haustieres entstehen
    • Vor allem bei Mehrfamilienhaus-Mietwohnungen sollte auf die aus der Haltung von Haustieren resultierenden Rücksichtnahmepflichten hingewiesen werden:
      • gegenüber anderen Mietern, ihren Kindern und Grundstücksnachbarn
      • im Verhältnis zu gemeinsam genutzten Teilen und Anlagen

Verstoss gegen das Vermieterverbot der Haustierhaltung

  • Hält sich der Mieter nicht an ein Haustierhaltungsverbot oder schafft er sich ein Haustier an, ohne die im Mietvertrag vorgeschriebene Bewilligung beim Vermieter einzuholen, kann der Vermieter den Mietvertrag kündigen.

Vorsicht bei behördlichen Auflagen

  • Gesetzliche Grundlage
    •  Das Tierschutzgesetz (TSchG) und die Tierschutzverordnung (TSchV) regeln die Haltung und Zucht von Heim- und Wildtieren sowie die Ausbildungsanforderungen an die betreffenden Tierhalter
  • Bewilligungspflichtige Tierhaltung
    •  Bestimmte Tiere dürfen nur mit Bewilligung des kantonalen Veterinäramtes gehalten werden
  • Auskünfte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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