Den Mieter treffen beim Mietvertrag folgende Pflichten:
Mietzins-Zahlung
- als Entgelt für den Gebrauch der Mietsache
Duldungspflicht
- Duldung von Arbeiten
- Duldung von Arbeiten an der Mietsache, die der Mängelbeseitigung oder für die Schadensbehebung oder –vermeidung notwendig sind (vgl. OR 257h Abs. 1)
- Duldung der Besichtigung
- Duldung der Besichtigung, sofern dies für den Unterhalt oder die Weitervermietung notwendig ist (vgl. OR 257h Abs. 2)
Sorgfalts- und Meldepflicht
- Sorgfaltspflicht
- Sorgfältiger Gebrauch der Mietsache und Rücksichtnahme auf andere Mieter (vgl. OR 257f Abs. 1 und 2)
- Meldepflicht
- Meldung von „grösseren Mängeln“, die der Mieter nicht selber zu beseitigen hat (vgl. OR 257g Abs. 1)
Mängelbeseitigung
- Pflicht des Mieters zur Reparatur „kleiner Mängel“ (i.d.R. unter CHF 100), v.a. Reinigung und Ausbesserungen für den „gewöhnlichen Unterhalt“ (vgl. OR 259)
- Zum „kleinen Unterhalt“ vgl. „Kleiner Unterhalt“: Was muss der Mieter bezahlen?
Rückgabe der Mietsache
- Pflicht zur Rückgabe der Sache in dem Zustand wie er sich aus dem vertraglich bestimmten Gebrauch ergibt (vgl. OR 267 Abs. 1)
- Zur „Abnützung der Mietsache“ vgl. Rückgabe der Mietsache
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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