Nach OR 79 muss die Rückgabe der Mietsache – vorbehältlich anderer Mietvertragsabrede – am letzten Tag des Mietverhältnisses erfolgen, und zwar während der üblichen Geschäftszeit
Verweigert der Mieter die rechtzeitige Rückgabe des Mietobjekts, so kann die Vermieterin ihn gerichtlich aus dem Mietobjekt ausweisen lassen.
Wenn ein Kündigungsschutzverfahren hängig ist, kann der Mieter bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Wohnung bzw. im Geschäftsraum verbleiben.
Weiterführende Informationen
- Mieterausweisung allgemein
- Mieterausweisung wegen Nichtbezahlung des Mietzinses (OR 257d)
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