Ist der Mietvertrag unterzeichnet, das Mietzinsdepot erbracht und der Antrittszeitpunkt erreicht, stehen die Übergabe des Mietobjektes als weiterer Erfüllungsschritt des Mietvertrages an:
Dokumentenübergabe
- Vermieter an Mieter
- Betriebshandbücher für Geräte
- Hausordnung
- Adressliste Verwaltung, Hauswart (sofern nicht beim Eingang in Infokasten angeschlagen)
- Mieter an Vermieter
- Haftpflichtversicherungspolice des Mieters
- Bestätigung über Einzahlung der Mietzinskaution, wenn diese kurzfristig vor dem Bezug einbezahlt wurde
- Weitere Detailinformationen
Antrittsprotokoll
- Vermieter und Mieter
- Abnahme des Mietobjektes
- Festhaltung der vorbestandenen Mängel
- Festlegung der Mängel ästhetischer Natur, die belassen werden
- Festlegung der Mängel, die der Vermieter zu beheben hat
- Kein Unterschied von Mietobjekt-Antritt und -Abnahme
- Die Regeln für die Wohnungsabgabe gelten vice versa auch für den Wohnungsantritt
- Weitere Detailinformationen
Schlüsselübergabe
- Vermieter an Mieter
- Schlüsselübergabe
- Mieter an Vermieter
- Schlüssel-Empfangsbestätigung mit Bezeichnung (Bestimmungsort, Nummer etc.) und Anzahl
- Vorbereitung der Schlüsselquittung meistens durch den Vermieter oder seinen Liegenschaftenverwalter
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:GastromieteEinleitung zur Gastromiete / zum gastgewer...Autoren:Nachmieter / vorzeitige RückgabeEinleitung zum Nachmieter / ErsatzmieterAutoren:VermieterEinleitung zu VermieterAutoren:Mietzinsdepot / MietzinskautionEinleitung zum Mietzinsdepot / Mietzinskau...Autoren:MietprozessEinleitung zum Mietprozess / Mietrechtlich...Autoren:Rohbaumiete / Miete RohbauEinleitung zur Rohbaumiete
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht