Ist der Mietvertrag unterzeichnet, das Mietzinsdepot erbracht und der Antrittszeitpunkt erreicht, stehen die Übergabe des Mietobjektes als weiterer Erfüllungsschritt des Mietvertrages an:
Dokumentenübergabe
- Vermieter an Mieter
- Betriebshandbücher für Geräte
- Hausordnung
- Adressliste Verwaltung, Hauswart (sofern nicht beim Eingang in Infokasten angeschlagen)
- Mieter an Vermieter
- Haftpflichtversicherungspolice des Mieters
- Bestätigung über Einzahlung der Mietzinskaution, wenn diese kurzfristig vor dem Bezug einbezahlt wurde
- Weitere Detailinformationen
Antrittsprotokoll
- Vermieter und Mieter
- Abnahme des Mietobjektes
- Festhaltung der vorbestandenen Mängel
- Festlegung der Mängel ästhetischer Natur, die belassen werden
- Festlegung der Mängel, die der Vermieter zu beheben hat
- Kein Unterschied von Mietobjekt-Antritt und -Abnahme
- Die Regeln für die Wohnungsabgabe gelten vice versa auch für den Wohnungsantritt
- Weitere Detailinformationen
Schlüsselübergabe
- Vermieter an Mieter
- Schlüsselübergabe
- Mieter an Vermieter
- Schlüssel-Empfangsbestätigung mit Bezeichnung (Bestimmungsort, Nummer etc.) und Anzahl
- Vorbereitung der Schlüsselquittung meistens durch den Vermieter oder seinen Liegenschaftenverwalter
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.