Ein geordnetes und korrektes Vorgehen bei der Wohnungs- bzw. Mietraumrückgabe verhindert Unklarheiten und Streitigkeiten zwischen den Mietvertragsparteien.
Vermieter und Mieter sollten daher einige Punkte beachten, damit die Mietobjekt-Rückgabe möglichst stressfrei erfolgen kann:
Ablaufprozedere
- Auszugstermin
- Nach Gesetz
- Der Mieter hat das Mietobjekt am letzten Tag der Mietdauer während den üblichen Geschäftszeiten zurückzugeben
- Nach Mietvertrag
- Oft wird im Mietvertrag der auf das Mietende folgende Tag als Rückgabetag – also der 1. des Folgemonats – verabredet
- Kommunikation zwischen den Mietvertragsparteien
- Zur Vermeidung von Meinungsverschiedenheiten sprechen sich Vermieter und Mieter frühzeitig über den Abgabetermin ab.
- Nach Gesetz
- Rückgabevorbereitungen
- Sobald der Abgabetermin definitiv vereinbart ist, sollten die Mietvertragsparteien die notwendigen Vorbereitungen in Angriff nehmen
- Dazu zählen:
- vermieterseits
- xxx
- mieterseits
- Reinigungsorganisation
- Reservation Umzugsunternehmen
- Adressänderung mitteilen
- Ummelden bei den Behörden
- etc.
- vermieterseits
- Reinigung
- Der Mieter hat das Mietobjekt samt seinen Nebenräumen wie Keller, Estrich, Garagenabstellplatz etc. vollständig zu räumen und gründlich zu reinigen
- Zur Reinigung zählen:
- Fenster
- innen und aussen
- Fensterrahmen
- Fensterläden
- Rollläden
- Jalousien
- Küche
- Kochherd
- Backofen
- Dunstabzug (Fettrückstände etc.)
- Kühlschrank
- Schränke (Entfernung von Selbstklebefolien)
- Bad und WC (Entfernung von Kalkablagerungen)
- Böden (Entfernung von Kleberückständen auf Parkett und Platten)
- Wände (fachgerechte Verschliessung der Dübellöcher)
- Fenster
- Mietobjektabnutzung
- Normale Abnutzung
- Die normale Abnutzung wird durch die Mietzinszahlung abgegolten
- Als normale Abnutzung gelten
- ausgeblichene Tapeten
- kleinere Schmutzstreifen an den Wänden und Helligkeitsunterschiede
- Dübel- bzw. Nagellöcher in normalem Rahmen
- abgelaufene Teppiche
- kleinere Hicke im Lavabo
- usw.
- Übermässige Abnutzung
- Der Vermieter kann gegenüber dem ausziehenden Mieter nur im Falle einer übermässigen Abnutzung des Mietobjektes Haftungsansprüche geltend machen
- Als übermässigen Abnutzungen gelten:
- zerrissene Tapeten
- Flecken und Brandspuren auf dem Teppich
- Raucherschäden
- Kratzspuren von Haustieren an Türen, Wänden und Parkett
- Sprünge in Lavabo oder Badewanne
- usw.
- Abnutzungshaftung
- Bei übermässiger Abnutzung haftet der Mieter für Ersatzanschaffungen nur im Rahmen der verbleibenden Lebensdauer
- Lebensdauertabelle
- Lebensdauertabelle | hev-schweiz.ch
- Lebensdauertabelle
- Beispielsrechnung
- Ersatz eines 5 Jahre alten Spannteppichs aufgrund übermässiger Abnutzung durch den Mieter
- Mieterzahlungsanteil
- 50% der Kosten des neuen Teppichs, da ein Spannteppich mittlerer Qualität eine Lebensdauer von 10 Jahren aufweist
- Mieterzahlungsanteil
- Ersatz eines 5 Jahre alten Spannteppichs aufgrund übermässiger Abnutzung durch den Mieter
- Raucherschaden
- Mieter muss aufkommen für:
- Kosten des noch nicht amortisierten Teils des Farbanstrichs
- Volle Kosten der Antinikotinbehandlung von Decken und Wänden
- Mieter muss aufkommen für:
- Beschädigte Wohnungseinrichtung bei möbelierter Wohnung
- Mieter muss aufkommen für:
- Volle Reparaturkosten der von ihm beschädigten Wohnungseinrichtung
- Mieter muss aufkommen für:
- Bei übermässiger Abnutzung haftet der Mieter für Ersatzanschaffungen nur im Rahmen der verbleibenden Lebensdauer
- Kleiner Unterhalt auch bei der Rückgabe
- Der Mieter ist gemäss Gesetz und Vertrag für den kleinen Unterhalt verantwortlich
- Abgrenzungskriterien
- Sobald eine Unterhaltsmassnahme Fachwissen erfordert, ist sie nicht mehr Sache des Mieters
- Bei der Wohnungsmiete betrachten Schlichtungsbehörden und Mietgerichte einen Wert von CHF 150.00 pro Reparatur als Kostenaufwand-Richtschnur
- Als kleiner Unterhalt gilt:
- Ersatz defekter Glühlampen
- Ersatz von Sicherungen
- Kleine Ausbesserungen
- Ersatz zerbrochener Zahngläser
- defekter Duschbrausen-Schlauch
- defekte WC-Blende
- usw.
- Normale Abnutzung
- Mietobjekt-Schlüssel
- Der Mieter hat bei der Mietobjektrückgabe sämtliche Schlüssel (auch nachgemachte) zurückzugeben
- Dokumentierung / Vorkehren bei Rückgabeproblemen
- Abgabeprotokoll
- Die Erstellung eines „Abgabeprotokolls“ ist empfehlenswert
- Prüfung und Mängelrüge
- Der Vermieter muss das Mietobjekt bei dessen Rückgabe sofort prüfen und die Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, unverzüglich rügen
- Mängelanerkennung?
- Mängel, die auf dem Protokoll zu Lasten des Mieters aufgeführt sind und von diesem unterzeichnet wurden, gelten als vom Mieter anerkannt
- Strittige Mängel
- Ist der Mieter mit der Beurteilung von Mängeln durch den Vermieter nicht einverstanden, sollte er strittige Punkte im Protokoll ausdrücklich festhalten
- Der Vermieter sollte dann vom Mieter nicht anerkannte Positionen mit eingeschriebenem Brief (an seine neue Anschrift!) rügen
- Beizug eines Abnahmeexperten
- Die Sektionen des Hauseigentümerverbandes empfehlen Experten, die den Vermieter bei der Mietobjektrücknahme unterstützen
- Aufforderung an den Mieter, den Schadenexperten seines Haftpflichtversicherers bei der Abgabe teilnehmen zu lassen
- Ist vor der Mietobjektabgabe klar, dass das Objekt Schäden hat und sich Vermieter und Mieter darüber nicht einigen können, sollte der Vermieter dem Mieter empfehlen, seinen Haftpflichtversicherer zu verständigen und die Mitwirkung des Schadenexperten des Versicherers anzufordern
- Zum Versicherungspfandrecht des Vermieters vgl. https://www.wohnungsabgabe.ch/die-rueckgabe-des-mietobjektes
- Abgabeprotokoll
- Mietkaution / Mietzinsdepot
- Rückgabe des Mietobjekts ohne wesentliche Mängel
- Freigabe der Mietkaution / Überweisung auf das vom Mieter gewünschte Bankkonto
- Rückgabe mit übermässiger Abnutzung oder Schäden
- Falls der Mieter aus übermässiger Abnutzung oder Beschädigung des Mietobjektes haftbar wird, erhält er aus der Mietkaution nur den nach allen Abzügen übrig bleibenden Saldobetrag oder muss – falls die Rücklage nicht ausreicht – nachzahlen
- Der Vermieter macht in der Regel eine Schlussabrechnung
- Rückgabe des Mietobjekts ohne wesentliche Mängel
- Arbeiten nach Rückgabe des Mietobjektes
- Vermieterentscheid zur Mietobjekt-Übergabe an neuen Mieter
- Nach Räumung und Reinigung des Mietobjekts muss sich der Vermieter überlegen, ob er gewisse Instandhaltungs- oder Wiederherstellungsarbeiten vornehmen muss
- Organisatorisches
- Handwerkerbeauftragung und Terminplanung
- Instandsetzungsarbeiten
- Mieter muss dem Vermieter möglicherweise Miete für die Ausfallzeit bezahlen
- Instandhaltungs- oder Renovationsarbeiten
- Vermieter trägt den Mietzinsausfall alleine
- Vermieterentscheid zur Mietobjekt-Übergabe an neuen Mieter
Tipps und Hinweise
- Grundsätzliches
- Mängelprotokoll
- Zustandsfeststellung der zurück zu gebenden Mietsache
- Protokollierung der Mängel und der Kostentragung für die Mängelbehebung
- Mängelrüge
- Der Vermieter hat sofort beim Mieter die Mängel zu rügen, für die der Mieter einzustehen hat
- Mängelprotokoll
- Weitere Detailinformationen finden Sie unter:
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