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Verrechnung

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Mehrere verrechenbare Forderungen

Rechtsgebiet:
Verrechnung
Stichworte:
Verrechnung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für den Fall, dass zwischen den gleichen Parteien mehrere zur Verrechnung geeignete Forderungen bestehen, ist folgendes zu differenzieren:

Mehrere Forderungen

  • Die Parteiverhältnisse können so sein, dass mehrere Verrechnungsforderungen und / oder mehrere Hauptforderungen bestehen

Entscheid

  • Der Verrechnende muss sich entscheiden, welche der mehreren Forderungen zur Verrechnung zu bringen sind

Verrechnungsrecht

  • Analog OR 86 Abs. 1 (siehe Box) ist der Verrechnende berechtigt, zu erklären, mit welcher Forderung er seine Schuld verrechnen will
  • Der Verrechnungsgegner darf nicht – im Nachhinein – anstelle des Verrechnenden die Gegenforderung bestimmten, mit der verrechnet werden soll
    • OR 86 Abs. 2 (siehe Box) darf nicht analog angewandt werden, weil die Verrechnungserklärung ohne Bezeichnung der Gegenforderung wirkungslos ist

Prioritätsprinzip

  • Geben die Verrechnungsparteien bei mehreren gegenseitigen Forderungen und Schulden unterschiedliche Verrechnungserklärungen darüber ab, welche Forderung mit welcher Hauptschuld verrechnet werden soll, gilt das sog. „Prioritätsprinzip“
  • Beim Prioritätsprinzip ist diejenige Erklärung massgebend, die zuerst dem Parteigegner zugekommen ist

Wahlobligation

  • Verrechnet der Berechtigte eine Wahlobligation, so ist der Verrechnungserklärung eine Ausübung des Wahlrechts inhärent
  • Die nicht zur Wahl berechtigte Gegenpartei (Wahlschuldner) ist nicht befugt, gegen den Willen des Wahlberechtigten zu verrechnen

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