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Verrechnung

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Kasuistik Verrechnung durch Konkursverwaltung

Rechtsgebiet:
Verrechnung
Stichworte:
Verrechnung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Verrechnung im Konkurs – durch die Konkursverwaltung

Entscheid Urteilsdatum Thema Regeste / Entscheidungsgegenstand
BGE 40 III 99 27.03.1914 Verrechnung Massaforderung mit Dividenden-Massaschuld Verrechnung mit Konkursdividende hat nicht in der Kollokationsverfügung, sondern anlässlich der Verteilung zu erfolgen
BGE 54 III 20 08.02.1928
  • Verrechnung nach Rechtskraft KollPlan
  • Konkursgläubiger muss während Auflage Verteilungsliste Klage erheben
Setzt die Konkursverwaltung das auf eine im Kollokationsplan zugelassene Konkursforderung entfallende Konkursbetreffnis (Dividende) in der Verteilungsliste nicht aus, weil sie es mit einer Gegenforderung verrechnen will – was nur zulässig ist, wenn die Verrechnung nicht schon bei der Aufstellung des Kollokationsplanes durch Abweisung der Konkursforderung vorgenommen werden konnte, oder wenn die Gegenforderung der Konkursmasse als solcher zusteht – , so muss der Konkursgläubiger während der Auflage der Verteilungsliste Klage erheben, wenn er die Verrechnung nicht gelten lassen will. 
BGE 56 III 147 17.10.1930 Verrechnung Massaforderung mit Dividenden-Massaschuld
  • Bestätigung der Rechtsprechung, gemäss welcher Forderungen der Masse gegen einen Konkursgläubiger nur mit dem Anspruch des letztern auf Konkursdividende verrechnet werden können und zwar erst bei Auflegung des Verteilungsplanes
  • Vor diesem Zeitpunkt darf die Masse dem betr. Gläubiger, der das Recht auf Verrechnung bestreitet, keine Frist zur Klage ansetzen; dagegen steht dem nichts entgegen, dass die Masse ihrerseits schon vor der Auflegung der Verteilungsliste gegen den Gläubiger auf Feststellung ihrer Ansprüche klagt
BGE 56 III 174 23.12.1930
  • Rechtsweg bei öffentlich-rechtlichen Forderungen
  • Kollokation des Nettobetrages bei Gläubiger-Verrechnung

Zivilrechtliche Beschwerde (Art. 87 OG):

Zivilsache als Voraussetzung der Zulässigkeit ist auch der Streit über

  1. die für eine öffentlichrechtliche Verpflichtung geleistete Kaution, ausser es handle sich um eine eigentliche öffentlich-rechtliche Kaution. Begriff der letzteren, im Sinne von Art. 4 und 6 VDG und Ziff. XII des Anhanges dazu, im Gegensatz zu den durch das Telegraphen- und Telephonrecht auferlegten Kautionen (Erw. 2a).
  2. die Verrechnung von Forderungen aus öffentlichem Recht (Erw. 2b)

Damit kann, als Verletzung der Gerichtsstandsbestimmung des Art. 250 Abs. 1 SchKG gerügt werden, dass das Konkursgericht eine Kollokationsklage zu Unrecht wegen Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und –gerichte von der Hand gewiesen habe (Erw. 3 am Anfang), und zwar auch vom Beklagten (Erw. 1).

Hat ein Konkursgläubiger nur einen Teil seiner ursprünglichen Forderung eingegeben, weil er mit dem Mehrbetrag eine Schuld an den Gemeinschuldner verrechnet, so kann sich die Konkursverwaltung nicht durch Zulassung der Forderung im ursprünglichen Betrag im Kollokationsplan gegen die Verrechnung zur Wehr setzen, sondern muss Klage erheben, bei deren Gutheissung dann der Mehrbetrag nachträglich eingegeben werden kann. Gegen die Zulassung der Konkursforderung im ursprünglichen Betrag ist Beschwerde zu führen (Erw. 3). 

BGE 71 III 184 17.12.1945
  • Reduziertes Interesse der Konkursmasse an Verrechnung, da sich regelmässig, ausser bei Illiquidität, eine werthaltige Aktiv-Forderung und ein vermindert werthaltiger Passiv-Anspruch gegenüber stehen (Dividende)
  • Betragliche Bindung der Konkursverwaltung an die Netto-Forderungsanmeldung des Gläubigers
  • Einklagung Aktiv-Anspruch der Masse „ohne“ Verrechnung
  1. Im Konkurs kann der Schuldner durch Beschwerde die Aufhebung einer Kollokation verlangen, weil er zur betreffenden Konkurseingabe nicht angehört wurde (Art. 244 SchKG).
  2. Verrechnungsrecht eines Gläubigers einer- und der Konkursmasse anderseits. Wann hat diese an der Verrechnung ein Interesse? (Art. 123 OR, 213 SchKG)
BGE 76 III 13 15.03.1950
  • Liberierung des Aktienkapitals ist  verrechnungsfeindlich
  • Anspruch auf Liberierung steht der Masse zu, nicht dem Gemeinschuldner
  • Die Masse verrechnet mit der Dividende, nicht mit der Konkursforderung
  • Die virtuelle Verrechnungslage kann nicht durch Abtretung der Konkursforderung beseitigt werden, sondern geht auf den Zessionaren über

Die Konkursmasse der Aktiengesellschaft kann ausstehende Aktienbeträge einfordern und die Verrechnung mit Forderungen des Aktionärs ablehnen. Nicht erhältliche Aktienbeträge kann sie gegen eine dem Aktionär zukommende Konkursdividende verrechnen, auch wenn der Aktionär seine Forderung während des Konkurses einem Dritten abgetreten hat.

Art. 213 Abs. 4 SchKG. 

BGE 83 III 67 21.03.1957 Verrechnung einer Massaforderung mit der Dividenden-Massaschuld

Verrechnung im Konkurs

  1. Masseforderungen sind mit Masseschluden, insbesondere mit der Konkursdividende zu verrechnen, Forderungen des Gemeinschuldners dagegen mit der vollen Konkursforderung (Erw. 1)
  2. Zum Begriff der Massaforderung (Erw. 2)
  3. Der Konkursverwaltung steht zu, eine im Kollokationsplan anerkannte Konkursforderung auch noch im Verteilungsstadium mit einer Forderung des Gemeinschuldners zu verrechnen, die bei Aufstellung des Kollokationsplanes infolge einer Sicherungszession noch einem Dritten zustand und erst seither durch Rückzession in das Konkursvermögen gelangt war (Erw. 3-6)
  4. Fristansetzung an den die Gegenforderung bestreitenden Konkursgläubiger zur Geltendmachung des ihm durch die Verrechnung vorenthaltenen Konkursbetreffnisses; angemessene, nicht an Art. 250 SchKG gebundene Fristbestimmung (Erw. 7)
BGE 87 III 79 12.06.1961
  • Schranken der nachträglichen Berichtigung des rechtskräftigen Kollokationsplanes
  • Unangefochten gebliebene Fehler bei der Kollokation erwachsen in Rechtskraft
  • Durch betrügerische Machenschaften erwirkte Kollokationen sind der Rechtskraft nicht fähig, d.h. nichtig
  • Novenverbot vor BGer
  1. Rechtskraft des Kollokationsplanes im Konkurs (Art. 250 SchKG). Um die Begründetheit einer Konkurseingabe (hier in bezug auf ein Konkursvorrecht der zweiten Klasse nach Art. 219 SchKG) abklären zu können, steht es der Konkursverwaltung zu, die Aufstellung des Kollokationsplanes zu verschieben oder die Stellungnahme zu einzelnen Eingaben einer späteren Ergänzung des Planes vorzubehalten. Art. 59 Abs. 2 KV.
    Eine nicht binnen gesetzlicher Frist (Art. 250 SchKG) angefochtene Kollokation wird rechtskräftig. Sie kann nicht wegen eines später entdeckten Irrtums nachträglich berichtigt werden. Ein solcher Irrtum gibt der Konkursmasse auch keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 ff. OR), den sie mit dem gemäss Kollokation ermittelten Konkursbetreffnis des Gläubigers verrechnen könnte. Ist eine Kollokation durch betrügerische Angaben erschlichen worden, so ist sie dagegen nichtig und der Rechtskraft nicht fähig.
  2. Berufungsverfahren. Tatsächliche Feststellungen des kantonalen Entscheides (Art. 43 Abs. 3, 55 Abs. 1 lit. d, 63 Abs. 2 OG). Der Berichtigung durch das Bundesgericht unterliegen nur Feststellungen, die auf einem offensichtlichen Versehen über den Akteninhalt beruhen. Eine dahingehende Rüge lässt sich nicht auf neue Aktenstücke stützen.
BGE 103 III 8 28.04.1977 Verrechnung und SchKG-Abtretung (SchKG 260)

Rekurslegitimation (Art. 19 SchKG); Verrechnung im Konkurs (Art. 213 SchKG); Abtretung von Rechtsansprüchen der Konkursmasse zur Geltendmachung durch Gläubiger (Art. 260 SchKG)

  1. Rekurslegitimation:
    1. des Konkursamtes als Konkursverwaltung (E. 1);
    2. des Schuldners der Forderung, deren Abtretung verlangt wird und welche dieser mit seiner Gegenforderung verrechnen möchte (E. 2).
  2. Die Verrechnungserklärung, die ein Konkursgläubiger abgab und von der Konkursverwaltung nicht anerkannt wurde, steht einer Abtretung der der Masse zustehenden Gegenforderung an andere Konkursgläubiger nicht entgegen (E. 3).

BGE 109 III 112

(Pra 1984 159)

07.09.1983
  • Verrechnungseinschränkungen des Konkursverfahrensrechtes bezwecken den Schutz der Masse resp. belasten Konkursgläubiger, nicht jedoch die Konkursverwaltung
  • Die Verrechnungsverbote im Konkursverfahren sind einseitig, nicht zweiseitig bindend

Kollisionsnormen. Art. 43 Abs. 1 OG.

Schreiben Kollisionsnormen die Anwendbarkeit ausländischen Rechts nicht zwingend vor, so kann das Bundesgericht die Anwendung des an seiner Stelle herangezogenen schweizerischen Rechts auf Berufung hin überprüfen (E. 1).

Grundsatz der Territorialität des Konkurses: Aktivlegitimation einer ausländischen Konkursmasse.

Zusammenfassung der Rechtsprechung (E. 2a). Bejahung der Aktivlegitimation einer bahamischen Konkursmasse für die Kollokationsklage in einem schweizerischen Konkurs, jedenfalls wenn keine Interessenkonflikte bestehen zwischen jener Masse und der ausländischen, in Konkurs gefallenen Gesellschaft sowie deren Gläubiger oder Aktionäre (E. 2b).

Art. 213 SchKG.

Die Beschränkung der Verrechnungsmöglichkeit gemäss Art. 213 SchKG ist im Interesse der Konkursmasse aufgestellt worden und entfaltet deshalb dieser gegenüber keine Wirkung (E. 4a).

Art. 32 Abs. 2 OR. Fiduziarisches Verhältnis.

Das fiduziarische Verhältnis schliesst direkte Stellvertretung zwischen dem Fiduziar und seinem Auftraggeber aus (E. 4b). 

BGE 119 III 130

12.11.1993
  • Aussetzen der Kollokation + spätere Ergänzung des Kollokationsplans
  • Bildung von Rückstellungen für Abschlagszahlungen von zur Kollokation  angebrachtermassen ausgesetzten Forderungen
  • Interessewahrung im Hinblick auf eine potentielle Verrechnung im Rahmen des Inkassos eines Aktivanspruches

Art. 316g SchKG; Art. 59 Abs. 2 KOV.

Die Aussetzung der Kollokationsverfügung und die nachträgliche Ergänzung des Kollokationsplanes sind zulässig, wenn ernsthafte Hindernisse oder Schwierigkeiten einer abschliessenden Kollokation aller angemeldeten Forderungen entgegenstehen. 

BGE 132 III 342

10.01.2006 Verrechnung und Verantwortlichkeitsansprüche

Aktienrechtliche Verantwortlichkeit; Aktivlegitimation des Abtretungsgläubigers; Verrechnungseinrede (Art. 120 und 757 OR).

  • Die materielle Begründetheit der Forderung des rechtskräftig kollozierten Abtretungsgläubigers darf im Verantwortlichkeitsprozess vom Gericht nicht überprüft werden (E. 2)
  • Die beklagte Partei kann im Verantwortlichkeitsprozess mit Forderungen verrechnen, die ihr im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gegenüber der konkursiten Gesellschaft zustanden (E. 4)

BGE 7B.18/2006

24.04.2006 Verrechnung und Pauliana (SchKG 285 ff.)

Konkursverwaltung darf den Rückforderungsanspruch aus einem anfechtbaren Rechtsgeschäft mit der Konkursdividende verrechnen, welche auf die der Beschwerdeführerin abgetretenen Konkursforderungen (ursprüngliche Gläubiger: A, B und C) entfällt, unter Klagefristansetzung zur Bestreitung der Verrechnung

BGE 5A_105/2013

12.06.2013 Verrechnung und Abschlagszahlung

Will ein Konkursgläubiger die Verrechnung mit der

Konkursdividende durch eine Forderung der Masse anfechten, hat er die Möglichkeit, eine zivilrechtliche Klage zu erheben, um den Bestand der Verrechnungsforderung zu bestreiten; Einwand der Unzumutbarkeit der Gläubigerin wegen Kosten-/Nutzenverhältnis (Schiedsverfahren) verfing nicht

 

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