Verrechnung im Konkurs – durch die Konkursverwaltung
Entscheid | Urteilsdatum | Thema | Regeste / Entscheidungsgegenstand |
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BGE 40 III 99 | 27.03.1914 | Verrechnung Massaforderung mit Dividenden-Massaschuld | Verrechnung mit Konkursdividende hat nicht in der Kollokationsverfügung, sondern anlässlich der Verteilung zu erfolgen |
BGE 54 III 20 | 08.02.1928 |
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Setzt die Konkursverwaltung das auf eine im Kollokationsplan zugelassene Konkursforderung entfallende Konkursbetreffnis (Dividende) in der Verteilungsliste nicht aus, weil sie es mit einer Gegenforderung verrechnen will – was nur zulässig ist, wenn die Verrechnung nicht schon bei der Aufstellung des Kollokationsplanes durch Abweisung der Konkursforderung vorgenommen werden konnte, oder wenn die Gegenforderung der Konkursmasse als solcher zusteht – , so muss der Konkursgläubiger während der Auflage der Verteilungsliste Klage erheben, wenn er die Verrechnung nicht gelten lassen will. |
BGE 56 III 147 | 17.10.1930 | Verrechnung Massaforderung mit Dividenden-Massaschuld |
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BGE 56 III 174 | 23.12.1930 |
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Zivilrechtliche Beschwerde (Art. 87 OG): Zivilsache als Voraussetzung der Zulässigkeit ist auch der Streit über
Damit kann, als Verletzung der Gerichtsstandsbestimmung des Art. 250 Abs. 1 SchKG gerügt werden, dass das Konkursgericht eine Kollokationsklage zu Unrecht wegen Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und –gerichte von der Hand gewiesen habe (Erw. 3 am Anfang), und zwar auch vom Beklagten (Erw. 1). Hat ein Konkursgläubiger nur einen Teil seiner ursprünglichen Forderung eingegeben, weil er mit dem Mehrbetrag eine Schuld an den Gemeinschuldner verrechnet, so kann sich die Konkursverwaltung nicht durch Zulassung der Forderung im ursprünglichen Betrag im Kollokationsplan gegen die Verrechnung zur Wehr setzen, sondern muss Klage erheben, bei deren Gutheissung dann der Mehrbetrag nachträglich eingegeben werden kann. Gegen die Zulassung der Konkursforderung im ursprünglichen Betrag ist Beschwerde zu führen (Erw. 3). |
BGE 71 III 184 | 17.12.1945 |
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BGE 76 III 13 | 15.03.1950 |
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Die Konkursmasse der Aktiengesellschaft kann ausstehende Aktienbeträge einfordern und die Verrechnung mit Forderungen des Aktionärs ablehnen. Nicht erhältliche Aktienbeträge kann sie gegen eine dem Aktionär zukommende Konkursdividende verrechnen, auch wenn der Aktionär seine Forderung während des Konkurses einem Dritten abgetreten hat. |
BGE 83 III 67 | 21.03.1957 | Verrechnung einer Massaforderung mit der Dividenden-Massaschuld |
Verrechnung im Konkurs
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BGE 87 III 79 | 12.06.1961 |
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BGE 103 III 8 | 28.04.1977 | Verrechnung und SchKG-Abtretung (SchKG 260) |
Rekurslegitimation (Art. 19 SchKG); Verrechnung im Konkurs (Art. 213 SchKG); Abtretung von Rechtsansprüchen der Konkursmasse zur Geltendmachung durch Gläubiger (Art. 260 SchKG)
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(Pra 1984 159) |
07.09.1983 |
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Kollisionsnormen. Art. 43 Abs. 1 OG. Schreiben Kollisionsnormen die Anwendbarkeit ausländischen Rechts nicht zwingend vor, so kann das Bundesgericht die Anwendung des an seiner Stelle herangezogenen schweizerischen Rechts auf Berufung hin überprüfen (E. 1). Grundsatz der Territorialität des Konkurses: Aktivlegitimation einer ausländischen Konkursmasse. Zusammenfassung der Rechtsprechung (E. 2a). Bejahung der Aktivlegitimation einer bahamischen Konkursmasse für die Kollokationsklage in einem schweizerischen Konkurs, jedenfalls wenn keine Interessenkonflikte bestehen zwischen jener Masse und der ausländischen, in Konkurs gefallenen Gesellschaft sowie deren Gläubiger oder Aktionäre (E. 2b). Die Beschränkung der Verrechnungsmöglichkeit gemäss Art. 213 SchKG ist im Interesse der Konkursmasse aufgestellt worden und entfaltet deshalb dieser gegenüber keine Wirkung (E. 4a). Art. 32 Abs. 2 OR. Fiduziarisches Verhältnis. Das fiduziarische Verhältnis schliesst direkte Stellvertretung zwischen dem Fiduziar und seinem Auftraggeber aus (E. 4b). |
12.11.1993 |
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Art. 316g SchKG; Art. 59 Abs. 2 KOV. Die Aussetzung der Kollokationsverfügung und die nachträgliche Ergänzung des Kollokationsplanes sind zulässig, wenn ernsthafte Hindernisse oder Schwierigkeiten einer abschliessenden Kollokation aller angemeldeten Forderungen entgegenstehen. |
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10.01.2006 | Verrechnung und Verantwortlichkeitsansprüche |
Aktienrechtliche Verantwortlichkeit; Aktivlegitimation des Abtretungsgläubigers; Verrechnungseinrede (Art. 120 und 757 OR).
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BGE 7B.18/2006 |
24.04.2006 | Verrechnung und Pauliana (SchKG 285 ff.) |
Konkursverwaltung darf den Rückforderungsanspruch aus einem anfechtbaren Rechtsgeschäft mit der Konkursdividende verrechnen, welche auf die der Beschwerdeführerin abgetretenen Konkursforderungen (ursprüngliche Gläubiger: A, B und C) entfällt, unter Klagefristansetzung zur Bestreitung der Verrechnung |
BGE 5A_105/2013 |
12.06.2013 | Verrechnung und Abschlagszahlung |
Will ein Konkursgläubiger die Verrechnung mit der Konkursdividende durch eine Forderung der Masse anfechten, hat er die Möglichkeit, eine zivilrechtliche Klage zu erheben, um den Bestand der Verrechnungsforderung zu bestreiten; Einwand der Unzumutbarkeit der Gläubigerin wegen Kosten-/Nutzenverhältnis (Schiedsverfahren) verfing nicht |
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