Grundlage
Voraussetzungen
Forderungserwerb vor Konkurseröffnung
- Erwerb der Forderung gegen den Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung
Kenntnis Zahlungsunfähigkeit
- Wissen des Gläubigers um die Zahlungsunfähigkeit des späteren Gemeinschuldners
Unredliche Vorteilsverschaffung
- Unredliche Absicht der Vorteilsverschaffung durch Zahlungsunfähigkeit und Verrechnungsmöglichkeit, unter Beeinträchtigung der Konkursmasse
- Eine Täuschungsabsicht ist nicht vorausgesetzt (vgl. BGE 122 III 134 ff.)
Sanktion
- Anfechtung
- Gewisse Funktionsnähe zur paulianischen Anfechtung
Anfechtungslegitimation
- Konkursverwaltung (primär)
- jeder Konkursgläubiger kraft Abtretung nach SchKG 260 (sekundär)
- SchKG Abtretung | schkg-abtretung.ch
Ziele
- Massaerhaltung
- Gläubigergleichbehandlung
- Manipulationsvermeidung
Art. 214 SchKG
2. Anfechtbarkeit
Die Verrechnung ist anfechtbar, wenn ein Schuldner des Konkursiten vor der Konkurseröffnung, aber in Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Konkursiten, eine Forderung an denselben erworben hat, um sich oder einem andern durch die Verrechnung unter Beeinträchtigung der Konkursmasse einen Vorteil zuzuwenden.
Weiterführende Informationen
Literatur
- PETER WOLFGANG, Basler Kommentar, N 10 zu OR 123
- STADLIN MARKUS WALTER, Die Verrechnung im Konkurs und beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung nach schweizerischem Recht, Basel 1986, 176 S.
Judikatur
- BGE 103 III 51 f.
- BGE 106 II 114 ff. = Pra 1981 300 f.
- BGE 122 III 134 ff.