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Verrechnung

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Verrechnungszeitpunkt

Rechtsgebiet:
Verrechnung
Stichworte:
Verrechnung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ausgangslage

  • Geltendmachung der Verrechnung erst im Prozess

Verfahrensstadium / 1. Instanz

Novenregime

Prinzip
  • Die prozessuale Novenregelung von ZPO 229 bestimmt, ob und bis wann die Verrechnungseinrede erhoben werden kann
Grundsatz
  • Unbeschränktes Vorbringen im Vorbereitungsstadium
    • Im Rahmen der Schriftenwechsel
    • Anlässlich der Instruktionsverhandlung
Ausnahme
  • Eintritt der Verrechnungsmöglichkeit erst nach Abschluss des Vorbereitungsstadiums
    • =   echtes Novum
    • Zulassung der Verrechnungseinrede bei unverzüglicher Prozesseinbringung (vgl. ZPO 229 Abs. 1 lit. a)
  • Späte oder verspätete Verrechnungseinrede?
    • Bestand die Verrechnungsmöglichkeit bereits früher
      • =   unechtes Novum
      • Zulassung der Verrechnungseinrede nur, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon früher hätte eingebracht werden können (vgl. ZPO 229 Abs. 1 lit. b)
Ausnahmen von diesen Grundsätzen

Massgebender Zeitpunkt

  • Die Beurteilung erfolgt anhand des Zeitpunktes der Verrechnungsmöglichkeit

Berufungsverfahren

Beschwerdeverfahren und Verfahren vor Bundesgericht

  • Ausschluss aller Arten von Noven
  • Vgl. ZPO 326
  • Vgl. BBG + BGE 4A_290/2007, Erw. 8.3.1

Beurteilung im konkreten Einzelfall

  • Ob die Verrechnungseinrede einer Partei im Prozess zulässig war, ist im konkreten Fall zu beurteilen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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