Bei der Ausübung des Verrechnungsrechts sind folgende Wirkungen zu beachten:
Untergang sowohl der Verrechnungsforderung als auch der Hauptforderung (Erlöschen)
- Untergang der Forderung nur bis zur Höhe des niedrigeren Forderungsbetrages
- Untergang soweit sich die Forderungen „ausgleichen“, so OR 124 Abs. 2
Quantitativ
Hauptforderung ist höher als die Gegenforderung
- Der Verrechnungsgegner (Kompensat) muss – ungeachtet von OR 69 Abs. 1 – eine Teilzahlung akzeptieren
Hauptforderung ist niedriger als die Gegenforderung
- Der Verrechnende (Kompensant) ist mit seiner nicht durch den Hauptforderungsbetrag gedeckten Teilforderung auf den ordentlichen Durchsetzungsweg, unter Beizug staatlicher Hilfe (Gerichtsbarkeit und Geldvollstreckungsbehörden), verwiesen
Prinzip der zeitlichen Priorität
Keine Rückgängigmachung durch Verrechnungsgegner
- Der Verrechnungsgegner kann die Verrechnung nicht dadurch rückgängig machen indem er nachträglich selber die Gegenforderung des Verrechnenden mit einer zweiten eigenen Forderung verrechnet
Zeitpunkt (Zurückbeziehung)
Eintritt der Verrechnungswirkung rückwirkend auf den Zeitpunkt als die Forderungen verrechnungsfähig gegenüberstanden
- Untergang nicht im Zeitpunkt des Zugangs der Verrechnungserklärung (OR 124 Abs. 1), sondern zurückbezogen auf den Zeitpunkt des Eintritts der Verrechnungslage (vgl. OR 124 Abs. 2)
Rückwirkung der Verrechnungserklärung bei Zahlungsrückstand des Mieters (OR 257d)
- BGE 119 II 241 ff., Erw. 6
- BGE 4A_585/2011, Erw. 3.2
- BGE 4A_549/2010, Erw. 3
- BGE 4A_642/2009, Erw. 4.1
Art. 124 OR
II. Wirkung der Verrechnung
1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
2 Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres.
Weiterführende Informationen
Literatur
- WEBER, Berner Kommentar, N 13 zu OR 85
- ZELLWEGER-GUTKNECHT, Berner Kommentar, N 108 ff. zu OR 124
Judikatur
- ZR 85 (1986) Nr. 126 315 f.
- BGE 4A_17/2013, Erw. 3.1
- BGE 4A_285/2001, Erw. 3.1
Link
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.