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Verrechnung

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Rechtsmissbrauchsverbot

Rechtsgebiet:
Verrechnung
Stichworte:
Verrechnung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Verbot des Rechtsmissbrauchs (ZGB 2 Abs. 2) gilt auch für die Verrechnung:

Grundsatz

Verbot der rechtsmissbräuchlichen Verrechnung

  • zB Vertragsschluss nur zum Zwecke der Verrechnung
  • zB Schaffung der Verrechnungsmöglichkeit im Konkurs

Keine rechtsmissbräuchliche Anrufung eines die Verrechnung ausschliessenden Grundes

  • zB Hinhalten der anderen Vertragspartei mit dem Ziel, sie um ihre Verrechnungsmöglichkeit zu bringen

Ausnahme

Prinzip

  • Die Herstellung und Ausnützung einer Verrechnungslage stellt keinen Rechtsmissbrauch dar

Anwendungsfall

  • Schuldner einer Hauptforderung erwirbt eine Forderung gegen seinen Gläubiger, um eine Verrechnungslage zu produzieren

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