Das Verbot des Rechtsmissbrauchs (ZGB 2 Abs. 2) gilt auch für die Verrechnung:
Grundsatz
Verbot der rechtsmissbräuchlichen Verrechnung
- zB Vertragsschluss nur zum Zwecke der Verrechnung
- zB Schaffung der Verrechnungsmöglichkeit im Konkurs
Keine rechtsmissbräuchliche Anrufung eines die Verrechnung ausschliessenden Grundes
- zB Hinhalten der anderen Vertragspartei mit dem Ziel, sie um ihre Verrechnungsmöglichkeit zu bringen
Ausnahme
Prinzip
- Die Herstellung und Ausnützung einer Verrechnungslage stellt keinen Rechtsmissbrauch dar
Anwendungsfall
- Schuldner einer Hauptforderung erwirbt eine Forderung gegen seinen Gläubiger, um eine Verrechnungslage zu produzieren
Weiterführende Informationen
Judikatur
- BGE 43 II 72 ff.
- BGE 119 II 241 ff.
- BGE 4A_549/2010
- BGE 4C.96/2002