Das Vertragsrecht regelt die Entstehung, die Erfüllung, die Nichterfüllung und den Untergang von Rechtsverhältnissen. Die wichtigsten Punkte des Vertragsrechts finden Sie in der nachfolgenden Übersicht:
Begriffe
Vertragsrecht, Obligation, Rechtsgeschäft, Vertrag? Begriffe die nahe beieinander liegen, aber klar zu unterscheiden sind. Eine Begriffserklärung erfolgt hier:
Vertragsfreiheit
Das Obligationenrecht geht vom Grundprinzip der Vertragsfreiheit aus. Sie gibt einer Person die Freiheit, innerhalb der Schranken des Gesetzes zu entscheiden, mit wem und mit welchem Inhalt sie einen Vertrag abschliessen will.
Schranken der Vertragsfreiheit
Bei der Festlegung des vertraglichen Inhalts haben die Parteien die Schranken der Rechtsordnung zu beachten. Die einzelnen Schranken werden unter folgenden Links erläutert:
Vertragsformen
Das Obligationenrecht geht von dem allgemeinen Grundsatz der Formfreiheit aus. Eine besondere Form ist nur notwendig, wenn das Gesetz sie vorschreibt. Folgende Arten von Formvorschriften sind gesetzlich vorgesehen:
Obligation
Was genau ist eine Obligation und wo liegt der Unterschied zum Rechtsgeschäft? Welche Personen sind an der Obligation beteiligt und welche Leistungen haben die beteiligten Personen zu erbringen? Und wie werden Obligationen letztendlich erfüllt? Antworten zu diesen Fragen finden Sie hier:
Willen
„Zum Abschluss eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich“ (OR 1). Es ist die Bildung des inneren Willens und eine Erklärung dieses inneren Willens notwendig.
Vertragsschluss
Zum Abschluss eines Vertrages sind zwei übereinstimmende, gegenseitige Willenserklärungen der Parteien erforderlich (vgl. OR 1). Der Antrag und die Annahme:
Vertragsauslegung
Muss der Inhalt eines Vertrages ermittelt werden, welcher dem Willen der vertragsschliessenden Parteien am nächsten kommt, wird der Vertrag nach bestimmten Regeln und mit bestimmten Mitteln ausgelegt. Die wichtigsten Punkte zur Vertragsauslegung werden hier erläutert:
Willensmängel
Welche Willensmängel es gibt und was die Geltendmachung eines Willensmangels für Folgen hat, wird unter den folgenden Links dargelegt:
Leistungsstörungen
Bei sämtlichen Verträgen kann es sowohl vor als auch nach Vertragsschluss zu Leistungsstörungen kommen. So kann es sein, dass die Gegenpartei vor Vertragsschluss das entgegengebrachte Vertrauen verletzt (Haftung aus Culpa in Contrahendo) oder nach Vertragsschluss die vertraglich abgemachte Leistung nicht erfüllt (Nichtleistung), die Leistung schlecht erfüllt (Schlechterfüllung) oder die Leistung zu spät erfüllt (Späterfüllung):
Beendigung
Verträge, Rechtsgeschäfte oder Obligationen enden irgendwann, durch Erfüllung oder aufgrund anderer Beendigungsgründe:
Gesetzliche Verträge
Folgende Vertragstypen haben im OR ihre eigene Normierung erhalten:
- Kauf und Tausch (OR 184 ff.)
- Schenkung (OR 239 ff.)
- Miete (OR 253 ff.)
- Pacht (OR 275 ff.)
- Leihe (OR 305 ff.)
- Arbeitsvertrag (OR 319 ff.)
- Werkvertrag (OR 363 ff.)
- Verlagsvertrag (OR 380 ff.)
- Auftrag (OR 394 ff.)
- Geschäftsführung ohne Auftrag (OR 419 ff.)
- Kommission (OR 425 ff.)
- Frachtvertrag (OR 440 ff.)
- Prokura und andere Handlungsvollmachten (OR 458 ff.)
- Anweisung (OR 466 ff.)
- Hinterlegungsvertrag (OR 472 ff.)
- Bürgschaft (OR 492 ff.)
- Spiel und Wette (OR 513 ff.)
- Leibrentenvertrag und Verpfründung (OR 516 ff.)
- Einfache Gesellschaft (OR 530 ff.)
Innominatkontrakte
Neben den gesetzlich normierten Vertragstypen, haben sich gestützt auf die Vertragsfreiheit weitere Vertragsarten entwickelt, die im Gesetz keine Regelung finden. Sie werden unter dem Begriff „Innominatkontrakte“ zusammengefasst. Ein paar der wichtigsten Innominatkontrakte werden hier behandelt:
- Allgemeines zum Innominatskontrakt
- Arten von Innominatkontrakten
- Innominatkontrakte im internationalen Privatrecht
- Access-Provider-Vertrag
- Affiliate Vertrag
- Alleinvertriebsvertrag
- Aussergerichtlicher Vergleich
- Application-Service-Provider-Vertrag
- Chartervertrag
- Content-Provider-Vertrag
- Domain-Name-Vertrag
- E-Mail-Dienst-Vertrag
- Engagementvertrag
- Factoringvertrag
- Fitnessvertrag
- Fotografenvertrag
- Franchisevertrag
- Gastaufnahmevertrag
- Gerichtlicher Vergleich
- Host-Provider Vertrag
- Kreditkartenvertrag
- Know-how-Vertrag
- Kursvertrag
- Leasingvertrag
- Lizenzvertrag
- Reiseveranstaltungsvertrag nicht nach PRG
- Schiedsvereinbarung
- Softwarevertrag
- Sponsoringvertrag
- Trödelvertrag
Vertragsklauseln
Unter dem Titel „Vertragsklauseln“ werden sowohl Standardklauseln als auch weitere Spezialklauseln behandelt. Während Standardklauseln – wie zB die Wahl des Gerichtsstandes oder des anwendbaren Rechts – zu jedem Vertrag gehören, finden die weiteren Spezialklauseln – wie zB Schadloshaltungsklauseln, Exklusivklauseln oder Konkurrenzverbote – individuell, je nach Sachverhalt, Eingang in Verträge.
Weitere wichtige Punkte
Unter dem Aspekt des Vertragsrechts werden ergänzend auch die folgenden Punkte beleuchtet: