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Verrechnung

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Einredefreiheit

Rechtsgebiet:
Verrechnung
Stichworte:
Verrechnung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Verrechnungsforderung muss – gemäss einem Teil der neueren Lehre, der sich die Autoren anschliessen (siehe Box) – frei von Einreden sein. Forderungen, die durch folgende Einreden belastet sind, können nicht verrechnet werden:

Verrechnungsausschluss-Einreden

Einrede des nicht erfüllten Vertrags

  • Grundlage
  • Anspruchsbeschränkende Einrede

Einrede der Zahlungsunfähigkeit

Verjährungseinrede

  • Grundlage
  • Peremptorische Einrede
  • Ausnahme
    • Verrechnung mit einer verjährten Forderung
    • Grundlage
    • Verrechnung, wenn sich die beiden Forderungen bereits verrechenbar gegenüberstanden (=   Erhaltung der ursprünglich bestehenden Verrechnungsmöglichkeit, obwohl die Verrechnungsforderung zwischenzeitlich verjährt ist)

Anwendungsfall

  • Der Verkäufer eines Kaufgegenstandes kann seine Kaufpreisforderung (Verrechnungsforderung) nicht mit der Darlehensforderung (Hauptforderung) des Käufers verrechnen, wenn dieser die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gestützt auf OR 82 erhoben hat, weil der Verkäufer die Kaufsache noch nicht auf ihn übertragen hat.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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