Die Verrechnungsforderung muss – gemäss einem Teil der neueren Lehre, der sich die Autoren anschliessen (siehe Box) – frei von Einreden sein. Forderungen, die durch folgende Einreden belastet sind, können nicht verrechnet werden:
Verrechnungsausschluss-Einreden
Einrede des nicht erfüllten Vertrags
- Grundlage
- Anspruchsbeschränkende Einrede
Einrede der Zahlungsunfähigkeit
- Grundlage
Verjährungseinrede
- Grundlage
- Peremptorische Einrede
- Ausnahme
- Verrechnung mit einer verjährten Forderung
- Grundlage
- Verrechnung, wenn sich die beiden Forderungen bereits verrechenbar gegenüberstanden (= Erhaltung der ursprünglich bestehenden Verrechnungsmöglichkeit, obwohl die Verrechnungsforderung zwischenzeitlich verjährt ist)
Anwendungsfall
- Der Verkäufer eines Kaufgegenstandes kann seine Kaufpreisforderung (Verrechnungsforderung) nicht mit der Darlehensforderung (Hauptforderung) des Käufers verrechnen, wenn dieser die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gestützt auf OR 82 erhoben hat, weil der Verkäufer die Kaufsache noch nicht auf ihn übertragen hat.
Art. 120 Abs. 3 OR
Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
Weiterführende Informationen
Literatur
- FURRER ANDREAS / MÜLLER-CHEN MARKUS, Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Zürich 2012, S. 598 f.
Judikatur
- Verrechnung verjährter Forderungen (OR 120 Abs. 3)
- BGE 107 II 53 ff.
- (verjährte Geldersatzansprüche aus Werkmängelhaftung können noch mit Ansprüchen des Unternehmers verrechnet werden, wenn die Mängelrüge rechtzeitig erfolgt und die Verrechenbarkeit einmal bestand (vgl. OR 371 i.V.m. OR 210 Abs. 2)
- BGE 91 II 213 ff.
- (verjährte Schadenersatzansprüche aus Sachmängelhaftung können mit beliebigen Ansprüchen des Verkäufers verrechnet werden, wenn die Mängelrüge rechtzeitig erfolgte und die Verrechenbarkeit einmal bestand)
- BGE 107 II 53 ff.