Für eine Verrechnung wird die Fälligkeit vorausgesetzt. Dabei ist zu beachten:
Grundsatz
Fälligkeitserfordernis bei der Verrechnungsforderung
- Vorausgesetzt wird die Fälligkeit der Verrechnungsforderung
Kein Fälligkeitserfordernis bei der Hauptforderung
- Es ist nicht erforderlich, dass Hauptforderung auch fällig ist; es genügt die Erfüllbarkeit der Hauptforderung
Differenzierungen
Fälligkeitsaufschub kraft Stundung
- Eine Stundungsvereinbarung steht wegen ihres Fälligkeitsaufschubs einer Verrechnung entgegen
- Vgl. ferner Fälligkeitsaufschub
Konkurs des Verrechnungsgegners
- Entfallen des Erfordernisses Fälligkeit auch für die Verrechnungsforderung (OR 123)
- Wiederholung des Gesetzesinhalts von SchKG 213 Abs. 1
- = Regel, wonach mit der Konkurseröffnung die Fälligkeit aller Schuldverpflichtungen des Gemeinschuldners eintreten (vgl. SchKG 208 Abs. 1)
- Ausweitung des Verrechnungsrechts im Konkurs
- Nicht nach SchKG 208 Abs. 1 fällig werdende Grundpfandforderungen können mit Forderungen des Gemeinschuldners verrechnet werden (vgl. OR 123)
- Einschränkung des Verrechnungsrechts im Konkurs
- SchKG-Regeln betreffend die Ausschliessung oder Anfechtung der Verrechnung im Schuldner-Konkurs gemäss OR 123 Abs. 2 in Verbindung mit SchKG 213 Abs. 2 und 4 sowie SchKG 214 betreffen das Gestaltungsrecht der materiellen Verrechnung und schränken diese so ein (vgl. OR 123)
Gepfändete Forderung
- Pfändungsgläubiger hat kein Verrechnungsrecht, weil ihm die Verfügungsmacht fehlt
- Pfändungsschuldner kann verrechnen, falls er im Pfändungszeitpunkt selber gegen den Pfändungsgläubiger eine Forderung besass
- Gleiches gilt für den Schuldner einer verpfändeten Forderung
Weiterführende Informationen
Judikatur
- Allgemein
- BGE 9C.1044/2012, Erw. 6.2.2
- BGE 4C.164/2003, Erw. 2.1
- Verrechnungshindernis Stundungsvereinbarung
- OGer ZH, VB110008, Erw. 3.2
- Konkurs des Verrechnungsgegners
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- Gepfändete Forderung