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Verrechnung

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Fälligkeit

Rechtsgebiet:
Verrechnung
Stichworte:
Verrechnung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für eine Verrechnung wird die Fälligkeit vorausgesetzt. Dabei ist zu beachten:

Grundsatz

Fälligkeitserfordernis bei der Verrechnungsforderung

  • Vorausgesetzt wird die Fälligkeit der Verrechnungsforderung

Kein Fälligkeitserfordernis bei der Hauptforderung

  • Es ist nicht erforderlich, dass Hauptforderung auch fällig ist; es genügt die Erfüllbarkeit der Hauptforderung

Differenzierungen

Fälligkeitsaufschub kraft Stundung

  • Eine Stundungsvereinbarung steht wegen ihres Fälligkeitsaufschubs einer Verrechnung entgegen
  • Vgl. ferner Fälligkeitsaufschub

Konkurs des Verrechnungsgegners

  • Entfallen des Erfordernisses Fälligkeit auch für die Verrechnungsforderung (OR 123)
    • Wiederholung des Gesetzesinhalts von SchKG 213 Abs. 1
    • =           Regel, wonach mit der Konkurseröffnung die Fälligkeit aller Schuldverpflichtungen des Gemeinschuldners eintreten (vgl. SchKG 208 Abs. 1)
  • Ausweitung des Verrechnungsrechts im Konkurs
    • Nicht nach SchKG 208 Abs. 1 fällig werdende Grundpfandforderungen können mit Forderungen des Gemeinschuldners verrechnet werden (vgl. OR 123)
  • Einschränkung des Verrechnungsrechts im Konkurs
    • SchKG-Regeln betreffend die Ausschliessung oder Anfechtung der Verrechnung im Schuldner-Konkurs gemäss OR 123 Abs. 2 in Verbindung mit SchKG 213 Abs. 2 und 4 sowie SchKG 214 betreffen das Gestaltungsrecht der materiellen Verrechnung und schränken diese so ein (vgl. OR 123)

Gepfändete Forderung

  • Pfändungsgläubiger hat kein Verrechnungsrecht, weil ihm die Verfügungsmacht fehlt
  • Pfändungsschuldner kann verrechnen, falls er im Pfändungszeitpunkt selber gegen den Pfändungsgläubiger eine Forderung besass
    • Gleiches gilt für den Schuldner einer verpfändeten Forderung

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