Allgemeines
Das Weisungsrecht ist stets durch den konkreten Vertragsinhalt begrenzt. Die Versetzung kraft Weisung ist in der Regel, insbesondere bei fehlender Zumutbarkeit auf Dauer, eine temporäre Massnahme.
Schranken des Weisungsrechts
Einer „Schikane-Versetzung“ liegt kein sachliches Interesse zugrunde, weshalb sie unzulässig ist (OR 321d und ZGB 2 [Rechtsmissbrauch findet keinen Rechtsschutz]).
Zumutbarkeit
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zuweisen, wenn die Versetzung dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben zumutbar ist (vgl. OR 321d Abs. 2).
Was nach Treu und Glauben zumutbar ist, bemisst sich nach dem konkreten Einzelfall:
- Distanz zwischen altem und neuem Arbeitsort
- Betriebliche Notwendigkeit
- Dauer der Arbeitsorts-Versetzung
- Familiensituation (zB schulpflichtige Kinder)
- Wohnsituation (zB Eigenheim)
- Ausgleichsmassnahme des Arbeitgebers (zB Wegentschädigung, Betriebsbus-System, Beginn der Arbeitszeit bei Verlassen des Wohnortes, Inkonvenienzentschädigung uam)
Gesetzliche Grundlage
Art. 321d
V. Befolgung von Anordnungen und Weisungen
1 Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen.
2 Der Arbeitnehmer hat die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen.
Ultima ratio vor Kündigung aus wichtigem Grund
Vor einer Kündigung aus wichtigem Grund (fristlose Entlassung) sind sofern und soweit möglich mildere Massnahmen zu ergreifen. Hier fällt als ultima ratio in Betracht:
- Arbeitsorts-Versetzung
- Arbeitsplatz-Versetzung
- Funktions-Versetzung
- Horizontale Versetzung
- Vertikale Versetzung.
Weiterführende Informationen finden Sie auch unter
» fristlose-kuendigung.ch