Die Konkurseröffnung hat diverse materiell– wie auch konkursrechtlichen Wirkungen auf die einzelnen Rechtsverhältnisse des Gemeinschuldners. Zentral ist u.A. die Frage, welche Wirkung die Konkurseröffnung auf ein vorbestehendes Vertragsverhältnis des Gemeinschuldners hat. Wird der Vertrag automatisch aufgelöst? Oder gilt er unverändert weiter? Besteht ein ausserordentliches Vertragsrücktritts- bzw. -kündigungsrecht der solventen Partei?
Ein wichtiges konkursrechtliches Mittel ist das Recht der Konkursverwaltung, in vorbestehende zweiseitige Verträge des Gemeinschuldners einzutreten (SchKG 211 II).
Vertrag im Konkurs allgemeiner Teil |
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Gesetzliche Grundlagen | |
Wirkung der Konkurseröffnung auf Vertrag
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Vertragserfüllungsstand
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Vertragseintrittsrecht der Konkurverwaltung
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Gesetzlicher Ausschluss |
Vertraglicher Ausschluss | |
Sicherstellungsrecht | |
Alternative: Neuer Vertrag | |
Dauerschuldverhältnisse & einzelne Vertragsverhältnisse |
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Spezialfall: Dauerschuldverhältnisse (SchKG 211a)
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Einzelne Vertragsverhältnisse (Auswahl)
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