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Vertrag im Konkurs / SchKG 211

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Wirkung der Konkurseröffnung auf Vertrag

Rechtsgebiet:
Vertrag im Konkurs / SchKG 211
Stichworte:
SchKG 211, Vertrag im Konkurs
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsatz: keine automatische Vertragsauflösung

Die Konkurseröffnung bewirkt in der Regel keine automatische Vertragsauflösung.

Ausnahmen

Vom Grundsatz, dass die Konkurseröffnung keine automatische Vertragsauflösung bewirkt, gibt es verschiedene Ausnahmen. Zu erwähnen sind insbesondere:

  • Schenkungsversprechen: Aufhebung bei Konkurseröffnung über Schenker (OR 250 II);
  • Pachtvertrag: Erlöschen bei Konkurseröffnung über Pächter (OR 297a I);
  • Einfacher Auftrag: Erlöschen bei Konkurseröffnung über Auftraggeber oder Beauftragten, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart worden ist oder aus der Natur des Geschäftes gefolgert werden muss (OR 405 I);
  • Agenturvertrag: Erlöschen bei Konkurseröffnung über Auftraggeber (OR 418s I);
  • Leibrentenvertrag: Erlöschen bei Konkurseröffnung über Leibrentenschuldner (OR 518 III);
  • Einfache Gesellschaft: Auflösung bei Konkurseröffnung über einen Gesellschafter (OR 545 I Ziff. 3);
  • Versicherungsvertrag: Erlöschen mit Ablauf von vier Wochen nach Publikation der Konkurseröffnung über den Versicherer (VVG 37 I).

Keine automatische Vertragsauflösung jedoch Kündigungsmöglichkeit:

Arbeitsvertrag: Der Arbeitnehmer kann fristlos kündigen, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird und innert angemessener Frist keine Sicherheit leistet (OR 337a);

Verlagsvertrag: Der Verlaggeber kann das Werk einem anderen Verleger übertragen, wenn der Verleger in Konkurs gerät und innert angemessener Frist keine Sicherheit leistet (OR 392 III).

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