Das Eingreifen in fremde Geschäfte folgte speziellen Regeln und ist erläuterungsbedürftig:
Begriff
- Eine Geschäftseinmischung liegt vor, wenn sich jemand trotz Untersagung in die Geschäfte eines Dritten einmischt
Gesetzliche Grundlage
Abgrenzung
- Geschäftsanmassung = Geschäftsführung anstatt im Interesse des Vertretenen im Eigeninteresse
- Vgl. Exkurs: Geschäftsanmassung
Bedeutung
- selten vorkommendes Personenverhalten
- v.a. im Immobilienmaklerbereich anzutreffen (zB auch durch Verwendung einer Verkaufsdokumentation eines anderen Maklers)
Funktion
- Schutzbestimmung zugunsten des von der Geschäftseinmischung Betroffenen
Rechtsnatur
- Deliktischer Sachverhalt, der auch eine unechte GoA ausschliesst
Voraussetzung
- Explizite oder konkludente Untersagung des Eingreifens in seine Rechtssphäre durch den Betroffenen
Wirkungen
- sich Einmischender
- Erweiterte Haftung des sich Einmischenden
- Zufallshaftung (OR 420 Abs. 3) als über die Verschuldenshaftung hinausgehende Haftung
- Verwirkung der Ansprüche des sich Einmischenden
- Geschäftseindringling kann keine Ansprüche geltend machen, auch nicht aus Bereicherung unter Anrufung einer „unechten GoA“ (OR 423 Abs. 2)
- Erweiterte Haftung des sich Einmischenden
- Betroffener
- Ansprüche des Betroffenen
- Betroffener muss sich Vorteile aus der „Geschäftsführung wider Willen“ aneignen können
- Betroffener ist nach den Bereicherungsgrundsätzen zu entschädigen (OR 423 Abs. 2)
- Ansprüche des Betroffenen
Weiterführende Informationen
Art. 420 Abs. 3 OR
3 Hat er die Geschäftsführung entgegen dem ausgesprochenen oder sonst erkennbaren Willen des Geschäftsherrn unternommen und war dessen Verbot nicht unsittlich oder rechtswidrig, so haftet er auch für den Zufall, sofern er nicht beweist, dass dieser auch ohne seine Einmischung eingetreten wäre.
Judikatur
- BGE 51 II 583
Literatur
- THUM E., Die Geschäftsanmassung im deutschen, schweizerischen, französischen und belgischen Zivilrecht, Diss. Würzburg 1975