In streitigen Sachen bedarf der Rechtsanwalt einer über den normalen Auftrag hinausgehenden Spezialvollmacht (vgl. OR 396 Abs. 3).
Die Ermächtigung zur Prozessführung, zur Betreibung, zum Abschluss eines Vergleiches, zur Klageanerkennung oder zum Klagerückzug oder zur Führung eines Schiedsverfahrens ist ausdrücklich zu erteilen.
An die Spezifizierung der Prozessvollmacht werden strenge Anforderungen gestellt (vgl. WEBER ROLF, a.a.O., N 15 zu OR 396, und FELLMANN WALTER, a.a.O., N 124 ff. zu OR 396).
Der Inhalt der Prozessvollmacht wird meistens in persönlicher und sachlicher Hinsicht umschrieben.
Der Umfang der Prozessvollmacht kann betreffen:
- Angaben, welche Prozesse der Bevollmächtigte zu führen ermächtigt ist
- Gegenpartei
- Streitwert
- Streitgegenstand
- Verfahrensart
- ev. Widerklage
- Angaben zu den Handlungen, die der Bevollmächtigte innerhalb des Prozesses vorzunehmen befugt ist
- Ausschluss von Klagerückzug
- Ausschluss von Vergleichsabschlüssen
- etc.
Die Rechtsanwälte verfügen über entsprechende Vollmachtsformulare, deren Wortlaute auf Empfehlungen der Anwaltsverbände beruhen und als allgemein anerkannter Standard gelten.
Literatur
- WEBER ROLF, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Basel/Frankfurt 1992, N 15 zu OR 396
- FELLMANN WALTER, Berner Kommentar, Bern 1992, N 124 zu OR 396
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Direkte ImmobilienanlageEinleitung zur direkten ImmobilienanlageAutoren:ArbeitgeberweisungenEinleitung zu ArbeitgeberweisungenAutoren:Immaterialgüterrecht SchweizEinleitung zum Immaterialgüterrecht in der...Autoren:UnternehmensumwandlungEinleitung zur UnternehmensumwandlungAutoren:Immobilienmaklerrecht / Maklerve...Einleitung zum Immobilienmaklerrecht / Mak...Autoren:Missbräuchliche KündigungEinleitung zur missbräuchlichen Kündigung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht