Individualvollmacht
Bei der Erteilung eines Rechtshandlungsauftrags an den Beauftragten besteht ein Konnex zu den Regeln der Stellvertretung aufgrund Rechtsgeschäfts von OR 34 ff.:
Rechtshandlungsauftrag
- in eigenem Namen als indirekter Stellvertreter (OR 401)
- im Namen des Auftraggebers als direkter Stellvertreter
Rechtsgrundlagen
- Parallelbestimmungen von Auftrag und Vollmacht
Vollmachtserteilung
- Die Vollmachtserteilung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft
- Begründung, Inhalt und Beendigung sollten identisch erfolgen, brauchen aber nicht deckungsgleich zu sein
Vollmachten zur Vornahme formbedürftiger Rechtsgeschäfte
- Formfreie Erteilung zulässig (vgl. BGE 99 II 41, BGE 81 II 231)
- Ausnahmen
- Grundstückkauf (GBV 49)
- Bürgschaft (OR 493 Abs. 6)
Vertretungsmacht
- Grundsatz (OR 396 Abs. 2)
- Auftrag beinhaltet Ermächtigung zur Vornahme der erforderlichen Rechtshandlungen
- Umfang der Vollmacht beurteilt sich nach den konkreten Umständen
- Kasuistik
- Vertretungsmacht des Beauftragten befürwortet:
- Beauftragung des Ingenieurs durch den Architekten
- Vertretungsmacht des Beauftragten verneint:
- Vertretung des Bauherrn durch den Architekten
- SJZ 1977 82
- BJM 1957 40 ff.
- Genehmigung Schiedsgerichtsklausel
- ZR 1949 Nr. 78
- Strafanzeige
- ZBJV 1946 312
- Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts
- ZBJV 1940 56
- Vertretung des Bauherrn durch den Architekten
- Vertretungsmacht des Beauftragten befürwortet:
- Auftrag beinhaltet Ermächtigung zur Vornahme der erforderlichen Rechtshandlungen
- Ausnahme (OR 396 Abs. 3)
- Nichtanwendbarkeit der Vertretungsmachts-Vermutung von 396 Abs. 2
- Prozessanhebung
- Abschluss eines Vergleichs
- Annahme eines Schiedsgericht
- Eingehung von Wechselverbindlichkeiten
- Belastung oder Veräusserung von Grundstücken
- Ausrichtung von Schenkungen
- Nichtanwendbarkeit der Vertretungsmachts-Vermutung von 396 Abs. 2
Anscheinsvollmacht
- Vertretungsmacht nach Massgabe der erfolgten Kundgabe
- Vgl. BGE 85 II 24
Weiterführende Informationen
- Judikatur
- BGE 99 II 41
- BGE 85 II 24
- BGE 84 II 157
- BGE 81 II 231
- ZR 1964 Nr. 119
- Link
- Vollmacht
- Grundstückkauf
- Bürgschaft
- SIA-Norm 118 Bauleiter-Vollmacht | bnlawyers.ch
Kaufmännische Vollmachten
Bei der Erteilung eines Rechtshandlungsauftrags durch eine juristische Person oder eine Personengesellschaft an den Beauftragten gelten die Organregeln des jeweiligen Gesellschaftstyps und – hier interessierend – die Regeln der kaufmännischen Vollmachten:
Rechtsgrundlagen
Arten von kaufmännischen Vollmachten
- Prokura (OR 458 – OR 461)
- Handlungsvollmacht (OR 462)
- Vertretungsmacht des Handelsreisenden (OR 348b)
- Vertretungsmacht des Agenten (OR 418e)
Eine weitere Abtiefung, wie kaufmännische Betriebe für die Bevollmächtigung des Beauftragten vertreten sein müssen, sprengt den Rahmen dieser Arbeit; gleiches gilt mit Blick auf die Vertretungsverhältnisse von Beauftragten, die sich als juristische Personen oder Personengesellschaften organisiert haben.
Es wird auf die einschlägigen Angaben unter „Weiterführende Informationen“ verwiesen.