LAWINFO

Vertretungsrecht / Vollmachten

QR Code

Verhältnis Vertretener / Dritter

Rechtsgebiet:
Vertretungsrecht / Vollmachten
Stichworte:
Vertretungsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei vollmachtloser Stellvertretung ergeben sich folgende Implikationen:

Grundsatz

  • Keine Vertretungswirkung ohne nachträgliche Genehmigung
  • Anwendungsbereich
    • Vertragsabschlüsse
    • Analog auch für andere Handlungen (Betreibungshandlungen, vgl. BGE 107 III 49 ff.)
  • Für den Vertretenen: Keine Bindungswirkung
    • Vertretungshandlung wirkt weder für noch gegen den Vertretenen
  • Für den Dritten: Gebundenheit für den Fall der nachträglichen Genehmigung durch den Vertretenen
    • vgl. OR 38 Abs. 2
    • alles künftige hängt vom Vertretenen ab
    • Dritter kann dem Vertretenen eine angemessene Frist für die Erklärung über die Genehmigung ansetzen (vgl. OR 38 Abs. 2)
      • Keine Antwort auf Fristansetzung = stillschweigende Ablehnung = Dritter ist nicht mehr an die mit dem vollmachtlosen Stellvertreter geschlossen Vereinbarung gebunden
    • Ablehnung
      • ausdrücklich oder stillschweigend
      • keine Schadenersatzpflicht des Vertretenen
      • Ausnahmen:
        • Schadenersatz aus culpa in contrahendo
        • Hilfspersonenhaftung (Handeln des Vertreters ohne Vollmacht, aber als Gehilfe / OR 101)?
  • Nachträgliche Genehmigung ersetzt Vollmacht
    • =   rechtsgeschäftliche Willenserklärung
    • Auch bei formbedürftigen Rechtsgeschäften kein besonderes Formerfordernis
    • Vorbehalts- und bedingungslose Erklärung erforderlich
    • Wirkung ab nachträglicher Genehmigung (ex nunc)

Ausnahme

  • Vertretungswirkung ohne Genehmigung
    • Ausnahmsweise Vertretungswirkung trotz fehlender Vollmacht
    • Fälle des Gutglaubensschutzes Dritter
      • Voraussetzungen / Merkmale
        • Vollmachts-Kundgabe durch den Vertretenen
        • Dritter stützt sich auf die ihm kundgegebene Vollmacht
        • Guter Glauben des Dritten / keine Entgegenhaltung der fehlenden Vollmacht = guter Glaube heilt den Mangel und begründet Vertretungswirkung
      • Einzelne Fälle
        • Rechtsscheinvollmachten
          • Dem Dritten kundgegebene Vollmacht geht weiter als die erteilte Vollmacht (vgl. OR 33 Abs. 3)
          • Der Vertreter macht eine Vollmacht kund, die nicht erteilt wurde (vgl. OR 33 Abs. 3)
        • Duldungsvollmachten
          • Stillschweigende Bevollmächtigung
          • Vollmacht ist vom Vertretenen ganz oder teilweise widerrufen, ohne dem Dritten den Widerruf mitzuteilen (vgl. OR 34 Abs. 3)
        • Anscheinsvollmacht
          • Vertreter hat weder den Willen zur Vollmachterteilung noch Kenntnis vom Auftreten eines anderen als seinem Vertreter, aber dessen Handeln bei Sorgfalt hätte erkennen müssen und verhindern können
          • Vgl. ferner Anscheinsvollmacht
    • Erloschene Vollmacht
      • Vgl. OR 37
      • Grundsatz
        • Vertretungswirkung von Gesetzes wegen, solange das Erlöschen der Vollmacht dem Bevollmächtigten nicht bekannt gegeben wurde (vgl. OR 37 Abs. 1)
      • Ausnahme
        • Kenntnis des Dritten vom Erlöschen der Vollmacht (vgl. OR 37 Abs. 2); gleichgestellt sind das Kennenmüssen des Dritten bei gebotener Aufmerksamkeit (vgl. OR 3 Abs. 2)

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.