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Vertretungsrecht / Vollmachten

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Vollmachterteilung (Bevollmächtigung)

Rechtsgebiet:
Vertretungsrecht / Vollmachten
Stichworte:
Vertretungsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Die Vollmachterteilung charakterisiert durch folgende Elemente:

Willenserklärung

Die Bevollmächtigung beinhaltet eine Willenserklärung, wonach der Vertretene dem Vertreter erklärt, dieser sei als Bevollmächtigter befugt, ihn gegenüber Dritten zu vertreten.

Dabei unterscheidet man:

  • Bekanntgabe der Willenserklärung nur intern
    • sog. interne Vollmacht
  • Bekanntgabe der Willenserklärung gegenüber dem Dritten, also extern
    • sog. externe Vollmacht
» Weiterführende Informationen zur Willenserklärung

einseitiges Rechtsgeschäft

Die Vollmachtserteilung ist grundsätzlich ein einseitiges Rechtsgeschäft.

Die Einseitigkeit ergibt sich auf durch die nicht notwendige Annahmebedürftigkeit

» Weiterführende Informationen zum einseitigen Rechtsgeschäft

Keine Annahmebedürftigkeit

Die Bevollmächtigung bedarf als einseitiges Rechtsgeschäft keiner Annahmeerklärung durch den Vertreter; der Wirkungsbeginn tritt mit dem Vollmachtszugang beim Vertreter ein.

» Weiterführende Informationen zur Annahmebedürftigkeit: BGE 101 II 119

Unzulässigkeit Widerrufsverzicht

Der Vollmachtgeber kann nicht auf sein Recht auf Vollmachtwiderruf verzichten (OR 34 Abs. 2), ansonsten die Abrede einem Teilverzicht auf die Handlungsfähigkeit gleichkäme und mit dem Persönlichkeitsschutz von ZGB 27 nicht vereinbar wäre.

Der Vollmachtgeber kann sich auch nicht vertraglich verpflichten, von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen (vgl. BGE 98 II 309 f.). Ebenso ist die Vereinbarung einer Konventionalstrafe für den Fall des Widerrufs unzulässig.

Nach Ansicht eines Teil der Lehre ist sogar die Vereinbarung eines Formerfordernisses für den Vollmachtswiderruf (zB Widerruf schriftlich oder per Einschreibebrief) unzulässig. Für vorformulierte Formvorbehalte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten deren spezifischen Regeln und Gerichtspraxis.

» Weiterführende Informationen zur Annahmebedürftigkeit

Formfreiheit

Zur Form ist folgendes zu erwähnen:

Grundsatz

Ausnahmen

Weiterführende Informationen

  • SCHMID JÖRG, Die öffentliche Beurkundung von Schuldverträgen, Ausgewählte bundesrechtliche Probleme, Diss. Freiburg, Freiburg 1988 (unveränderte 2. Auflage 1989), S. 106
  • Zur Legitimationsabklärung bzw. –absicherung verlangen Grundbuchämter bei der Bevollmächtigung in Grundstückgeschäften die amtliche Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers

Bevollmächtigungsergebnis

Als Ergebnis der Bevollmächtigung entsteht die Vollmacht des Vertreters.

Die Vollmacht bildet

  • die Vertretungsmacht
  • die Rechtsfolge der Bevollmächtigung

Vollmachtsurkunde

Der Vollmachtgeber kann oder muss – im Behördenverkehr bzw. gegenüber professionell handelnden Dritten – eine Vollmachtsurkunde ausstellen (vgl. OR 36)

Die Vollmachtsurkunde

  • bildet kein Gültigkeitserfordernis für die Entstehung der Vollmacht
  • wird umgangssprachlich ebenfalls „Vollmacht“ bezeichnet

Weiterführende Informationen

  • Muster Spezialvollmacht deutsch
  • Muster Spezialvollmacht französisch
  • Muster Spezialvollmacht italienisch
  • Muster Spezialvollmacht englisch
  • Muster Generalvollmacht
  • Muster Substitutionsvollmacht
  • Weitere Individualvollmachten unter „Muster“

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