Einleitung
Die Vollmachterteilung charakterisiert durch folgende Elemente:
- Willenserklärung
- Einseitiges Rechtsgeschäft
- Keine Annahmebedürftigkeit
- Unzulässigkeit Widerrufsverzicht
- Formfreiheit
- Bevollmächtigungsergebnis
- Vollmachtsurkunde
Willenserklärung
Die Bevollmächtigung beinhaltet eine Willenserklärung, wonach der Vertretene dem Vertreter erklärt, dieser sei als Bevollmächtigter befugt, ihn gegenüber Dritten zu vertreten.
Dabei unterscheidet man:
- Bekanntgabe der Willenserklärung nur intern
- sog. interne Vollmacht
- Bekanntgabe der Willenserklärung gegenüber dem Dritten, also extern
- sog. externe Vollmacht
einseitiges Rechtsgeschäft
Die Vollmachtserteilung ist grundsätzlich ein einseitiges Rechtsgeschäft.
Die Einseitigkeit ergibt sich auf durch die nicht notwendige Annahmebedürftigkeit
Keine Annahmebedürftigkeit
Die Bevollmächtigung bedarf als einseitiges Rechtsgeschäft keiner Annahmeerklärung durch den Vertreter; der Wirkungsbeginn tritt mit dem Vollmachtszugang beim Vertreter ein.
Unzulässigkeit Widerrufsverzicht
Der Vollmachtgeber kann nicht auf sein Recht auf Vollmachtwiderruf verzichten (OR 34 Abs. 2), ansonsten die Abrede einem Teilverzicht auf die Handlungsfähigkeit gleichkäme und mit dem Persönlichkeitsschutz von ZGB 27 nicht vereinbar wäre.
Der Vollmachtgeber kann sich auch nicht vertraglich verpflichten, von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen (vgl. BGE 98 II 309 f.). Ebenso ist die Vereinbarung einer Konventionalstrafe für den Fall des Widerrufs unzulässig.
Nach Ansicht eines Teil der Lehre ist sogar die Vereinbarung eines Formerfordernisses für den Vollmachtswiderruf (zB Widerruf schriftlich oder per Einschreibebrief) unzulässig. Für vorformulierte Formvorbehalte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten deren spezifischen Regeln und Gerichtspraxis.
Formfreiheit
Zur Form ist folgendes zu erwähnen:
Grundsatz
- Prinzip der Formfreiheit
- Vollmachtserteilung kann daher stillschweigend oder konkludent erfolgen (vgl. BGE 97 IV 51, BGE 99 II 41, BGE 99 II 162, BGE 101 Ia 43, BGE 112 II 332)
- Grundsatz der Formfreiheit ist selbst dann anwendbar, wenn die Vollmacht den Abschluss eine formbedürftigen, stellvertretungsfähigen Vertrags wie den Grundstückkaufvertrag bezieht (vgl. BGE 99 II 162, BGE 112 II 332)
Ausnahmen
- Schriftformabrede im Grundgeschäft (vgl. OR 11)
- Bürgschaft (OR 493 Abs. 6)
Weiterführende Informationen
- SCHMID JÖRG, Die öffentliche Beurkundung von Schuldverträgen, Ausgewählte bundesrechtliche Probleme, Diss. Freiburg, Freiburg 1988 (unveränderte 2. Auflage 1989), S. 106
- Zur Legitimationsabklärung bzw. –absicherung verlangen Grundbuchämter bei der Bevollmächtigung in Grundstückgeschäften die amtliche Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers
Bevollmächtigungsergebnis
Als Ergebnis der Bevollmächtigung entsteht die Vollmacht des Vertreters.
Die Vollmacht bildet
- die Vertretungsmacht
- die Rechtsfolge der Bevollmächtigung
Weiterführende Informationen
Vollmachtsurkunde
Der Vollmachtgeber kann oder muss – im Behördenverkehr bzw. gegenüber professionell handelnden Dritten – eine Vollmachtsurkunde ausstellen (vgl. OR 36)
Die Vollmachtsurkunde
- bildet kein Gültigkeitserfordernis für die Entstehung der Vollmacht
- wird umgangssprachlich ebenfalls „Vollmacht“ bezeichnet
Weiterführende Informationen
- Muster Spezialvollmacht deutsch
- Muster Spezialvollmacht französisch
- Muster Spezialvollmacht italienisch
- Muster Spezialvollmacht englisch
- Muster Generalvollmacht
- Muster Substitutionsvollmacht
- Weitere Individualvollmachten unter „Muster“