- Objektive Notlage = aus eigener Kraft notwendigen Lebensbedarf nicht mehr bestreitbar [Vgl. Leistung für Lebensunterhalt]
- Bestimmbarkeit der Notlage anhand Einkommens- und Vermögensverhältnisse
- Hypothetisches Einkommen massgebend = Zumutbares Einkommen [Vgl. Checkliste Zumutbares Einkommen (PDF, 31 KB)]
- Keine Ansprüche aus (Sozial-)Versicherungsleistungen, welche zur Deckung des sozialen Existenzminimums ausreichen. (Krankentaggelder, Arbeitslosenversicherung, Invalidenversicherung etc.)
- Ursache der Notlage unerheblich. Selbstverschuldete Notlage berechtigt auch zur Verwandtenunterstützung.
KEINE Notlage, wenn lediglich bisheriger Lebensstandard nicht beibehalten werden kann
Literatur
- Voraussetzungen
- KOLLER THOMAS, in: Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1 – 456 ZGB, Art. 328/329, N 9 und 15
- Unerheblichkeit der Umstände, die zur Notlage führten
- BREITSCHMID PETER / VETSCH MICHAEL, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Auflage, Zürich 2012, N 12 zu ZGB 328
Judikatur
- BGE 136 III 1, Erw. 4
- ZR 115 (2016) Nr. 27, S. 140 oben (Unmöglichkeit, die Kosten für den Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim selber zu bestreiten)
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Konsumkredit / KonsumkrediteEinleitung Konsumkredit / KonsumkrediteAutoren:Immobilienbewertung / Immobilien...Einleitung zur Immobilienbewertung / Immob...Autoren:SchuldbriefEinleitung zum SchuldbriefAutoren:WohnrechtEinleitung zum WohnrechtAutoren:ForderungspfandrechtEinleitung zum ForderungspfandrechtAutoren:AbgangsentschädigungEinleitung zur Abgangsentschädigung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht