- Objektive Notlage = aus eigener Kraft notwendigen Lebensbedarf nicht mehr bestreitbar [Vgl. Leistung für Lebensunterhalt]
- Bestimmbarkeit der Notlage anhand Einkommens- und Vermögensverhältnisse
- Hypothetisches Einkommen massgebend = Zumutbares Einkommen [Vgl. Checkliste Zumutbares Einkommen (PDF, 31 KB)]
- Keine Ansprüche aus (Sozial-)Versicherungsleistungen, welche zur Deckung des sozialen Existenzminimums ausreichen. (Krankentaggelder, Arbeitslosenversicherung, Invalidenversicherung etc.)
- Ursache der Notlage unerheblich. Selbstverschuldete Notlage berechtigt auch zur Verwandtenunterstützung.
KEINE Notlage, wenn lediglich bisheriger Lebensstandard nicht beibehalten werden kann
Literatur
- Voraussetzungen
- KOLLER THOMAS, in: Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1 – 456 ZGB, Art. 328/329, N 9 und 15
- Unerheblichkeit der Umstände, die zur Notlage führten
- BREITSCHMID PETER / VETSCH MICHAEL, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Auflage, Zürich 2012, N 12 zu ZGB 328
Judikatur
- BGE 136 III 1, Erw. 4
- ZR 115 (2016) Nr. 27, S. 140 oben (Unmöglichkeit, die Kosten für den Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim selber zu bestreiten)
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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