- Objektive Notlage = aus eigener Kraft notwendigen Lebensbedarf nicht mehr bestreitbar [Vgl. Leistung für Lebensunterhalt]
- Bestimmbarkeit der Notlage anhand Einkommens- und Vermögensverhältnisse
- Hypothetisches Einkommen massgebend = Zumutbares Einkommen [Vgl. Checkliste Zumutbares Einkommen (PDF, 31 KB)]
- Keine Ansprüche aus (Sozial-)Versicherungsleistungen, welche zur Deckung des sozialen Existenzminimums ausreichen. (Krankentaggelder, Arbeitslosenversicherung, Invalidenversicherung etc.)
- Ursache der Notlage unerheblich. Selbstverschuldete Notlage berechtigt auch zur Verwandtenunterstützung.
KEINE Notlage, wenn lediglich bisheriger Lebensstandard nicht beibehalten werden kann
Literatur
- Voraussetzungen
- KOLLER THOMAS, in: Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1 – 456 ZGB, Art. 328/329, N 9 und 15
- Unerheblichkeit der Umstände, die zur Notlage führten
- BREITSCHMID PETER / VETSCH MICHAEL, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Auflage, Zürich 2012, N 12 zu ZGB 328
Judikatur
- BGE 136 III 1, Erw. 4
- ZR 115 (2016) Nr. 27, S. 140 oben (Unmöglichkeit, die Kosten für den Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim selber zu bestreiten)
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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