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Verwandtenunterstützung

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Fazit

Rechtsgebiet:
Verwandtenunterstützung
Stichworte:
Verwandtenunterstützung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Verwandtenunterstützungspflicht (ZGB 328/329) ist vom Parlament Ende der 1990er-Jahre aufgrund der geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse stark eingeschränkt worden:

  • Seit 01.01.2000 sind nur noch Verwandte in auf- und absteigender Linie unterstützungspflichtig, und auch dies nur, wenn sie selber «in günstigen Verhältnissen» leben (ZGB 328 Abs. 1)

Die Verwandtenunterhaltsbeiträge können nicht per Beschluss der Fürsorgebehörden eingefordert werden:

  • Die bevorschussenden Behörden haben den ordentlichen Gerichtsweg zu beschreiten
  • Dabei haben die Gerichte den Begriff der günstigen Verhältnisse auszulegen und die geschuldeten Beiträge im Streitfall festzusetzen:
  • Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 132 III 107 Erw. 3.3) sind bei Beurteilung der günstigen Verhältnisse nicht nur die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen, sondern auch das Bedürfnis des Unterstützungspflichtigen nach eigener wirtschaftlicher Absicherung im Alter
    • Der Unterstützungspflichtige hat Anspruch auf ein dauerndes, gleichbleibendes und gesichertes Einkommen auf hohem Niveau bis an sein Lebensende

Den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) kommt nur die Bedeutung von Empfehlungen für die Sozialhilfeorgane des Bundes, der Kantone und der Gemeinden:

Literatur

  • KOLLER THOMAS, in: Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1 – 456 ZGB, Art. 328/329, N 15b

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