Die Verwandtenunterstützungspflicht (ZGB 328/329) ist vom Parlament Ende der 1990er-Jahre aufgrund der geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse stark eingeschränkt worden:
- Seit 01.01.2000 sind nur noch Verwandte in auf- und absteigender Linie unterstützungspflichtig, und auch dies nur, wenn sie selber «in günstigen Verhältnissen» leben (ZGB 328 Abs. 1)
Die Verwandtenunterhaltsbeiträge können nicht per Beschluss der Fürsorgebehörden eingefordert werden:
- Die bevorschussenden Behörden haben den ordentlichen Gerichtsweg zu beschreiten
- Dabei haben die Gerichte den Begriff der günstigen Verhältnisse auszulegen und die geschuldeten Beiträge im Streitfall festzusetzen:
- Die «günstigen Verhältnisse» des Unterstützungspflichtigen haben in Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, nach pflichtgemässem gerichtlichem Ermessen, zu erfolgen (ZGB 4)
- ferner: Prüfung günstige Verhältnisse + Leistungsfähigkeit des Unterstützungspflichtigen
- Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 132 III 107 Erw. 3.3) sind bei Beurteilung der günstigen Verhältnisse nicht nur die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen, sondern auch das Bedürfnis des Unterstützungspflichtigen nach eigener wirtschaftlicher Absicherung im Alter
- Der Unterstützungspflichtige hat Anspruch auf ein dauerndes, gleichbleibendes und gesichertes Einkommen auf hohem Niveau bis an sein Lebensende
Den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) kommt nur die Bedeutung von Empfehlungen für die Sozialhilfeorgane des Bundes, der Kantone und der Gemeinden:
Literatur
- KOLLER THOMAS, in: Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1 – 456 ZGB, Art. 328/329, N 15b
Judikatur
- BGE 132 III 107 Erw. 3.3