Das Fixgeschäft, bei dem die verspätete Leistung des Schuldners für den Gläubiger nutzlos ist, kommt nur ausnahmsweise bei Geldforderungen zum Zug. Es muss für den Schuldner klar erkennbar sein, welche Bedeutung die rechtzeitige Erfüllung für den Gläubiger hat.
Mit Ablauf des Termins ist der Schuldner automatisch in Verzug; es verhält sich also gleich wie beim Verfalltagsgeschäft. Der Unterschied besteht darin, dass der Schuldner nebst dem Verzugszins auch Ersatz des Verspätungsschadens schuldet.
Häufigstes Beispiel:
Die verspätet gelieferte Hochzeitstorte ist für das Brautpaar nach der Hochzeit nutzlos.
Geldforderungen:
Die Parteien schliessen einen Darlehensvertrag ab, wobei der Darleiher dem Darlehensnehmer die Valuta das Darlehens bis zu einem bestimmten Termin zur Verfügung zu stellen hat, z.B. weil der Darlehensnehmer auf das Darlehen angewiesen ist, um ein anderes Geschäft zu realisieren, das nach dem vereinbarten Termin nicht mehr möglich ist. War dies dem Darlehensgeber bekannt, hat er nebst Verzugszins auch für den entstandenen Schaden einzustehen.