Der Schuldner gerät in Verzug, indem er vom Gläubiger zur Zahlung gemahnt wird.
Haben die Parteien nichts anderes verabredet und ergibt sich auch aus dem Gesetz kein bestimmter Verfalltag, muss der Gläubiger den Schuldner mahnen, um ihn in Verzug zu setzen (OR 102 I). Erst ab der Mahnung ist der Schuldner verpflichtet, Verzugszins zu bezahlen.
Für den Beginn des Verzugszinslaufs ist nicht das Datum des Mahnschreibens massgebend, sondern der Zeitpunkt in welchem die Mahnung dem Schuldner zugestellt wird, wenn er zur sofortigen Zahlung aufgefordert wird.
Wird dem Schuldner noch eine Zahlungsfrist eingeräumt, kann dies unter Umständen als Stundung ausgelegt werden, womit der Verzug und damit der Zinslauf erst nach Ablauf der Frist eintreten.
Beispiel:
Die Parteien schliessen einen Kaufvertrag ab, ohne einen Zahlungstermin zu regeln. Der Käufer zahlt den Kaufpreis bei der Übergabe des Kaufgegenstandes nicht. Damit ist der Kaufpreis zwar fällig (OR 213 I), aber der Käufer noch nicht in Verzug (Ausnahmen OR 213 II). Um den Käufer in Verzug zu setzen und den Verzugszinslauf auszulösen, muss der Käufer gemahnt werden (OR 102 I).
Hinweis:
Wurde der Schuldner zwar nicht gemahnt, jedoch für die Forderung betrieben, gilt der Zahlungsbefehl nach der Rechtsprechung als Mahnung. In diesem Fall stellt man auf das Datum der Zustellung des Zahlungsbefehls ab.
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