Zur Berechnung der Verzugszinstage sind die Tage zwischen dem Beginn des Zinslaufs und dem Ende des Zinslaufs zu zählen. Es sind immer ganze Tage (24 Stunden) zu zählen.
Beispiel:
Der Verzugszinsbeginn ist der 1. Januar und der Schuldner bezahlt am 20. Januar (Verzugszinsende). Zwischen dem 1. Januar und dem 20. Januar sind 19 Tage. Für diese Zeit ist der Verzugszins zu berechnen.
Leistet der Schuldner eine Teilzahlung, werden die Tage für den höheren Betrag bis zu diesem Tag gezählt und für den Restbetrag ab diesem Tag.
Beispiel:
Der Verzugszinsbeginn ist der 1. Januar und der Schuldner leistet am 20. Januar eine Teilzahlung (Verzugszinsende Teilzahlung) und am 30. Januar die Schlusszahlung (Verzugszinsende Restbetrag).
Zwischen dem 1. Januar und dem 20. Januar sind 19 Tage. Für diese Zeit ist der Verzugszins auf der ganzen Forderung zu berechnen. Zwischen dem 20. und 30. Januar sind 10 Zinstage. Für diese Zeit ist der Verzugszins auf dem Restbetrag der Forderung zu berechnen.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Forderungseingabe / Forderungsan...Einleitung zur Forderungseingabe / Forderu...Autoren:Grenzüberschreitendes Insolvenzr...Einleitung zum grenzüberschreitenden Insol...Autoren:Spin-OffEinleitung zum Spin-offAutoren:GläubigerausschussEinleitung zum Gläubigerausschuss in der S...Autoren:KonkursverwertungEinleitung: KonkursverwertungAutoren:KonkursverschleppungEinleitung zur Konkursverschleppung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht