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Verzugszins

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Verzugszins-Zinssatz

Rechtsgebiet:
Verzugszins
Stichworte:
Verzugszins
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gesetzlicher Verzugszinssatz (5 % [OR 104 Abs. 1])

Haben die Parteien keine besondere Vereinbarung über die Höhe des Verzugszinssatzes getroffen, beträgt er grundsätzlich 5 %, auch wenn die vertragsmässigen Zinse tiefer sind (OR 104 I).

Teilweise wird im öffentlichen Recht ein höherer oder tieferer Verzugszinssatz vorgeschrieben.

Beispiele:

a) Im Darlehensvertrag wird ein Zinssatz von 4 % vereinbart. Der Darlehensnehmer kommt mit der Rückzahlung des Darlehens in Verzug. Der Verzugszins beträgt 5 %.

b) Für die Prämien der SUVA wird bei Verzug gestützt auf das Gesetz ein Verzugszins von 6 % erhoben. Für Steuern sehen die Kantone und der Bund unterschiedliche Zinssätze vor.

c) Für die Steuern wird im Kanton Zürich ein Zins von 2 % erhoben.

Vertraglicher Verzugszinssatz [OR 104 II]

Wurden vertraglich höhere Zinse als 5 % vereinbart, gilt der höhere Zinssatz auch für den Verzugszins (OR 104 II).

Beispiel:

Im Darlehensvertrag wird ein Zinssatz von 6 % vereinbart. Der Verzugszinssatz beträgt ebenfalls 6 %.

Verzugszinse unter Kaufleuten [OR 104 III]

Im kaufmännischen Verkehr gilt als Verzugszinssatz der übliche Bankdiskontzinssatz, wenn dieser höher ist als 5 %. Ansonsten gilt der Verzugszinssatz von OR 104 I, also 5 %.

Beispiel:

Im Darlehensvertrag wird ein Zinssatz von 5.5 % vereinbart. Der Bankdiskontzinssatz beträgt 5.75 %, womit dieser Zinssatz auch für den Verzugszins gilt.

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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