Gesetzlicher Verzugszinssatz (5 % [OR 104 Abs. 1])
Haben die Parteien keine besondere Vereinbarung über die Höhe des Verzugszinssatzes getroffen, beträgt er grundsätzlich 5 %, auch wenn die vertragsmässigen Zinse tiefer sind (OR 104 I).
Teilweise wird im öffentlichen Recht ein höherer oder tieferer Verzugszinssatz vorgeschrieben.
Beispiele:
a) Im Darlehensvertrag wird ein Zinssatz von 4 % vereinbart. Der Darlehensnehmer kommt mit der Rückzahlung des Darlehens in Verzug. Der Verzugszins beträgt 5 %.
b) Für die Prämien der SUVA wird bei Verzug gestützt auf das Gesetz ein Verzugszins von 6 % erhoben. Für Steuern sehen die Kantone und der Bund unterschiedliche Zinssätze vor.
c) Für die Steuern wird im Kanton Zürich ein Zins von 2 % erhoben.
Vertraglicher Verzugszinssatz [OR 104 II]
Wurden vertraglich höhere Zinse als 5 % vereinbart, gilt der höhere Zinssatz auch für den Verzugszins (OR 104 II).
Beispiel:
Im Darlehensvertrag wird ein Zinssatz von 6 % vereinbart. Der Verzugszinssatz beträgt ebenfalls 6 %.
Verzugszinse unter Kaufleuten [OR 104 III]
Im kaufmännischen Verkehr gilt als Verzugszinssatz der übliche Bankdiskontzinssatz, wenn dieser höher ist als 5 %. Ansonsten gilt der Verzugszinssatz von OR 104 I, also 5 %.
Beispiel:
Im Darlehensvertrag wird ein Zinssatz von 5.5 % vereinbart. Der Bankdiskontzinssatz beträgt 5.75 %, womit dieser Zinssatz auch für den Verzugszins gilt.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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