Gesetzlicher Verzugszinssatz (5 % [OR 104 Abs. 1])
Haben die Parteien keine besondere Vereinbarung über die Höhe des Verzugszinssatzes getroffen, beträgt er grundsätzlich 5 %, auch wenn die vertragsmässigen Zinse tiefer sind (OR 104 I).
Teilweise wird im öffentlichen Recht ein höherer oder tieferer Verzugszinssatz vorgeschrieben.
Beispiele:
a) Im Darlehensvertrag wird ein Zinssatz von 4 % vereinbart. Der Darlehensnehmer kommt mit der Rückzahlung des Darlehens in Verzug. Der Verzugszins beträgt 5 %.
b) Für die Prämien der SUVA wird bei Verzug gestützt auf das Gesetz ein Verzugszins von 6 % erhoben. Für Steuern sehen die Kantone und der Bund unterschiedliche Zinssätze vor.
c) Für die Steuern wird im Kanton Zürich ein Zins von 2 % erhoben.
Vertraglicher Verzugszinssatz [OR 104 II]
Wurden vertraglich höhere Zinse als 5 % vereinbart, gilt der höhere Zinssatz auch für den Verzugszins (OR 104 II).
Beispiel:
Im Darlehensvertrag wird ein Zinssatz von 6 % vereinbart. Der Verzugszinssatz beträgt ebenfalls 6 %.
Verzugszinse unter Kaufleuten [OR 104 III]
Im kaufmännischen Verkehr gilt als Verzugszinssatz der übliche Bankdiskontzinssatz, wenn dieser höher ist als 5 %. Ansonsten gilt der Verzugszinssatz von OR 104 I, also 5 %.
Beispiel:
Im Darlehensvertrag wird ein Zinssatz von 5.5 % vereinbart. Der Bankdiskontzinssatz beträgt 5.75 %, womit dieser Zinssatz auch für den Verzugszins gilt.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:UnternehmensfusionEinleitung zur UnternehmensfusionAutoren:Überschuldung einer GesellschaftEinleitung zur ÜberschuldungAutoren:KollokationsprozessEinleitung zum KollokationsprozessAutoren:Zahlungsunfähigkeit / Zahlungsei...Einleitung zur Zahlungsunfähigkeit / Zahlu...Autoren:StillhalteabkommenEinleitung zum StillhalteabkommenAutoren:BankengesprächEinleitung zum Bankengespräch
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht