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Verzugszins

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Währung

Rechtsgebiet:
Verzugszins
Stichworte:
Verzugszins
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

CHF

Geldschulden sind grundsätzlich in der Landeswährung zu bezahlen, in der Schweiz also in Schweizerfranken (OR 84 I). Die Zahlung kann grundsätzlich in bar oder, eine entsprechende Vereinbarung vorausgesetzt, mittels Buchgeld getätigt werden. Eine Besonderheit besteht darin, dass der Gläubiger Zahlungen mit mehr als 100 Münzen nicht annehmen muss.

Der Verzugszins ist konsequenter Weise ebenfalls in Schweizer Franken zu entrichten.

Fremdwährung

Forderungen in einer Fremdwährung müssen nur dann zwingend in der Fremdwährung beglichen werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist (OR 84 II). Liegt keine ausdrückliche Vereinbarung vor, kann die Forderung auch in Schweizer Franken getilgt werden. Der Schuldner trägt das Währungsrisiko.

Ein allfälliger Verzugszins ist in derselben Währung zu begleichen wie die Hauptforderung.

Umrechnungskurs

Welcher Wechselkurs in welchem Zeitpunkt zu verwenden ist, bestimmt sich nach der Parteivereinbarung (Tagesmittelkurs, Monatsmittelkurs, Devisenmarktkurs usw.). Haben die Parteien keine Einigung über den zu verwendenden Wechselkurs getroffen, ist der Tagesmittelkurs des Devisenmarktes im Zeitpunkt der Zahlung massgebend.

Der Schuldner trägt das Währungsrisiko, gleichgültig ob er die Schuld in Schweizer Franken oder in der Fremdwährung begleichen will, wenn er nicht über genügend Geld in der entsprechenden Währung verfügt und deshalb gezwungen ist, Schweizer Franken in die Fremdwährung zu wechseln bzw. umzurechnen.

Eine Ausnahme ergibt sich dann, wenn der Gläubiger seine Forderung in Betreibung setzen will. In diesem Fall hat er seine Forderung im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung in Schweizer Franken umzurechnen. In diesem Fall kann das Währungsrisiko beide Parteien treffen. Sinkt der Kurs nach der Umrechnung, profitiert der Gläubiger. Steigt der Kurs nach der Umrechnung, profitiert der Schuldner.

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