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Vorkaufsrecht, Kaufsrecht, Rückkaufsrecht

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Ausübung des Kaufsrechts

Rechtsgebiet:
Vorkaufsrecht, Kaufsrecht, Rückkaufsrecht
Stichworte:
Kaufsrecht, Rückkaufsrecht, Vorkaufsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für die Ausübung des Kaufsrechts bestehen folgende Kautelen:

Beginn Ausübungsmöglichkeit

  • Grundsatz
    • Mit Abschluss des Kaufrechtsvertrages
    • Grundsätzlich können Kaufsrechte während ihres Bestandes durch Abgabe der Ausübungserklärung gegenüber dem Kaufrechtsverpflichteten ausgeübt werden
  • Ausnahmen
    • Aufgeschobener Beginn der Ausübungsmöglichkeit
    • Ausübung nur unter Bedingungen

Form

  • Gesetz
    • formfrei
  • Ausübungsbedingungen im Kaufrechtsvertrag
    • Schriftformabrede ratsam
  • Ausübungserklärung
    • Allgemein
      • so oder anders freiwillige Schriftlichkeit empfehlenswert
    • als Ausweis für das Grundbuchamt
      • Eine schriftliche Ausübungserklärung ist für die Grundbuchanmeldung aber unumgänglich

Ausübungserklärung

  • vorbehaltslos
  • bedingungsfeindlich
  • empfangsbedürftig (Zugang innert Gültigkeitsfrist beim Adressaten)
  • unwiderruflich

Inhalt

  • Ausübungserklärung des Kaufsrechts

Adressat

  • Die Ausübungserklärung ist zu richten an:
    • Allgemein
      • Kaufrechtsverpflichteten
    • im Grundbuch vorgemerktes Kaufsrecht
      • vor der Eigentumsübertragung
        • Kaufrechtsverpflichteten
      • nach bereits erfolgter Eigentumsübertragung
        • Dritterwerber

Weiterführende Informationen

Ausübung des bedingten Kaufsrechts:

  • Im Gegensatz zum Vorkaufsrecht besteht beim bedingten Kaufsrecht – ohne vertragliche Vereinbarung – keine Pflicht zur Mitteilung der Veräusserung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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