Begriff: Kaufsrecht
Mit dem Kaufrechtsvertrag gewährt der Kaufrechtsverpflichtete dem Kaufrechtsberechtigten die Befugnis, während einer bestimmten Zeit, max. 10 Jahren, durch einseitige Willenserklärung eine Sache (zB Grundstück, Aktien etc.) durch Ausübungserklärung zu den im Voraus vereinbarten Konditionen zu erwerben; durch die Abgabe der Ausübungserklärung kommt ein Kaufvertrag zustande.
Englisch-sprachiger Begriff:
- Call option
Abgrenzungen
Das Kaufsrecht unterscheidet sich von den weiteren Verfügungsbeschränkungen wie folgt:
Vorkaufsrecht
- Im Gegensatz zum Kaufsrecht, welches grundsätzlich jederzeit ausgeübt werden kann, ermöglicht es das Vorkaufsrecht eine Sache nur dann zu erwerben, wenn der Vorkaufsfall (Verkauf) eingetreten ist.
Rückkaufsrecht
- Im Gegensatz zum Kaufsrecht kann das Rückkaufsrecht nicht mit jeder beliebigen Person, sondern nur mit dem Käufer des Grundstücks, vereinbart werden.
Rückverkaufsrecht
- Recht, des Käufers jederzeit oder unter Bedingungen an den Verkäufer zurückzuverkaufen
- Zulässigkeit der Abrede (Vertragsfreiheit)
- Keine Vormerkungsfähigkeit (weil kein Kaufsrecht)
- Wirkung: rein obligatorischer Natur
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.