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Vorkaufsrecht, Kaufsrecht, Rückkaufsrecht

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Kaufrechts-Dauer

Rechtsgebiet:
Vorkaufsrecht, Kaufsrecht, Rückkaufsrecht
Stichworte:
Kaufsrecht, Rückkaufsrecht, Vorkaufsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Kaufsrecht beginnt mit dem Vertragsschluss und orientiert sich hinsichtlich der Gültigkeitsdauer an folgenden Begebenheiten:

  • keine Abrede
    • Gültigkeitsdauer   =   (maximal) 10 Jahre [vgl. OR 216a]
  • Abrede im Kaufrechtsvertrag
    • Abrede einer kürzen Gültigkeitsdauer als 10 Jahre
  • Richterliche Verkürzung der Bindungsdauer
    • Vorliegen einer übermässigen Bindung für den Vorkaufsverpflichteten [vgl. ZGB 27]

Altes Recht (bis 31.12.1993)

Bis zum 31.12.1993 bestanden keine zeitlichen Schranken für die Geltendmachung eines Kaufsrechts. Das Kaufsrecht konnte unbefristet begründet, aber nur auf 10 Jahre im Grundbuch vorgemerkt werden.

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