Das Kaufsrecht erlischt in folgenden Fällen:
- Ausübung des Kaufsrechts
- Zeitablauf bzw. Nichtausübung des Kaufsrechts
- Tod des Verpflichteten beim höchstpersönlich ausgestalteten Recht
- Tod des Berechtigten beim höchstpersönlich ausgestalteten Recht
- Untergang des Kaufsobjektes
- Handänderung, beim nicht vormerkungsfähigen bzw. nicht vorgemerkten Recht
Bei dem im Grundbuch vorgemerkten Kaufsrecht ist folgendes zu beachten:
- Zulässige Höchstdauer für Vertragsbindung und Vormerkung = 10 Jahre
Nach altem Recht (bis 31.12.1993) konnte das Kaufsrecht unbefristet begründet, aber lediglich auf 10 Jahre vorgemerkt werden. Mit neuer Vormerkungsabrede konnte die Vormerkungsdauer um eine weitere Vormerkungsdauer von 10 Jahren vereinbart und im Grundbuch vorgemerkt werden.
Das alt-rechtliche, unbefristete und nicht im Grundbuch vorgemerkte Kaufsrecht konnte also auf beliebig lange Dauer vereinbart werden, unter Einschränkungen:
- Eine zu lange Dauer galt als Persönlichkeitsverletzung (ZGB 27); für eine Verkürzung der Gültigkeitsdauer auf das erlaubte Mass konnte der Richter ZGB 4 anrufen.
- Für eine Reduktion der Gültigkeitsdauer konnte sich der Richter zusätzlich auf ZGB 2 stützen.
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