Das Kaufsrecht erlischt in folgenden Fällen:
- Ausübung des Kaufsrechts
- Zeitablauf bzw. Nichtausübung des Kaufsrechts
- Tod des Verpflichteten beim höchstpersönlich ausgestalteten Recht
- Tod des Berechtigten beim höchstpersönlich ausgestalteten Recht
- Untergang des Kaufsobjektes
- Handänderung, beim nicht vormerkungsfähigen bzw. nicht vorgemerkten Recht
Bei dem im Grundbuch vorgemerkten Kaufsrecht ist folgendes zu beachten:
- Zulässige Höchstdauer für Vertragsbindung und Vormerkung = 10 Jahre
Nach altem Recht (bis 31.12.1993) konnte das Kaufsrecht unbefristet begründet, aber lediglich auf 10 Jahre vorgemerkt werden. Mit neuer Vormerkungsabrede konnte die Vormerkungsdauer um eine weitere Vormerkungsdauer von 10 Jahren vereinbart und im Grundbuch vorgemerkt werden.
Das alt-rechtliche, unbefristete und nicht im Grundbuch vorgemerkte Kaufsrecht konnte also auf beliebig lange Dauer vereinbart werden, unter Einschränkungen:
- Eine zu lange Dauer galt als Persönlichkeitsverletzung (ZGB 27); für eine Verkürzung der Gültigkeitsdauer auf das erlaubte Mass konnte der Richter ZGB 4 anrufen.
- Für eine Reduktion der Gültigkeitsdauer konnte sich der Richter zusätzlich auf ZGB 2 stützen.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:ÄnderungskündigungEinleitung zur ÄnderungskündigungAutoren:ZessionÜberblick: ZessionAutoren:SicherungshinterlegungEinleitung zur SicherungshinterlegungAutoren:SequestrationEinleitung zur SequestrationAutoren:Landwirtschaftliche PachtEinleitung zur landwirtschaftlichen PachtAutoren:ArchitektenrechtEinleitung zum Architektenrecht
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht