Die Vertragsparteien können Nebenabreden (naturalia und accidentalia negotii) vereinbaren, wie:
- VKR-Dauer (Befristung des nicht vorzumerkenden Vorkaufsrechts)
- Entgelt für die VKR-Einräumung?
- Vormerkungsabrede
- Vorkaufsfall
- Bezeichnung zusätzlicher Vorkaufsfälle
- Ausschluss bestimmter Tatbestände als Vorkaufsfall
- Vereinbarung über die Verbindlichkeit von Vereinbarungen zwischen dem Vorkaufsverpflichteten und einem Dritten
- Konventionalstrafe bei Verletzung des Vorkaufsvertrages
Bei den Nebenabreden bestehen gesetzliche Schranken. Zwingend sind zu beachten:
- Schriftform [vgl. OR 216 Abs. 3]
- Vormerkungsbefristung [vgl. ZGB 681 Abs. 3]
- Beeinträchtigung von gesetzlichen Rechten und Pflichten
- landwirtschaftliches Vorkaufsrecht
- Vorkaufsrecht des Pächters
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