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Vorkaufsrecht, Kaufsrecht, Rückkaufsrecht

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Nebenabreden

Rechtsgebiet:
Vorkaufsrecht, Kaufsrecht, Rückkaufsrecht
Stichworte:
Kaufsrecht, Rückkaufsrecht, Vorkaufsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Vertragsparteien können Nebenabreden (naturalia und accidentalia negotii) vereinbaren, wie:

  • VKR-Dauer (Befristung des nicht vorzumerkenden Vorkaufsrechts)
  • Entgelt für die VKR-Einräumung?
  • Vormerkungsabrede
  • Vorkaufsfall
    • Bezeichnung zusätzlicher Vorkaufsfälle
    • Ausschluss bestimmter Tatbestände als Vorkaufsfall
  • Vereinbarung über die Verbindlichkeit von Vereinbarungen zwischen dem Vorkaufsverpflichteten und einem Dritten
  • Konventionalstrafe bei Verletzung des Vorkaufsvertrages

Bei den Nebenabreden bestehen gesetzliche Schranken. Zwingend sind zu beachten:

  • Schriftform [vgl. OR 216 Abs. 3]
  • Vormerkungsbefristung [vgl. ZGB 681 Abs. 3]
  • Beeinträchtigung von gesetzlichen Rechten und Pflichten
    • landwirtschaftliches Vorkaufsrecht
    • Vorkaufsrecht des Pächters

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