Personelle Voraussetzungen | amtlich festgestellt oder offenkundig zahlungsunfähiger Erblasser |
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Sachliche Voraussetzungen | Ausschlagungsbefugnis (noch keine Annahme erfolgt) |
Begriff | Präventiventerbung |
Ausgangslage 1 | offenkundige Ueberschuldung / Ausschlagung wird vermutet |
Ausgangslage 2 | offenkundig überschuldeter Nachlass wird nicht ausdrücklich angenommen |
Ausgangslage 3 | alle Erben schlagen aus, zugunsten der nachfolgenden Erben |
Rechtsnatur zu A 1 | widerlegbare Vermutung |
Rechtsnatur zu A 2 – 4 | Gestaltungserklärung |
Rechtsgrundlage | ZGB 566 ff. |
Wirkung | Erblasservermögen wird zur ausgeschlagenen Verlassenschaft |
Folge | Konkursamtliche Nachlassliquidation |
Rechtsgrundlage | ZGB 573, SchKG 193 |
Gläubiger des Erblassers | Erbenhaftung für Vorempfänge innert der letzten 5 Jahre (ZGB 579); gutgläubige Erben haften nur im Umfange der Bereicherung |
Gläubiger des Erben | Anfechtungsrecht zur Sicherung ihrer Ansprüche (ZGB 578) |
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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