Nachlasskonkurs = Eine Folge der Erbschafts-Ausschlagung.
Die Erben haften solidarisch für Erbschafts- und Erbgangsschulden:
Die Erben erwerben kraft Gesetzes die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers. Unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen gehen ohne weiteres auf die Erben über:
- die Forderungen
- das Eigentum
- die beschränkten dinglichen Rechte
- der Besitz des Erblassers
- die Schulden des Erblassers, als seine künftig persönlichen Schulden.
(vgl. ZGB 560).
„Für die Schulden des Erblassers sind die Erben den Gläubigern auch nach der Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar, solange die Gläubiger in eine Teilung oder Uebernahme der Schulden nicht ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt haben“ (ZGB 639 Abs. 1).
Haftungsbeschränkung
Der Erbe kann seine Haftung begrenzen durch:
- etappenweises Vorgehen
- öffentliches Inventar (ZGB 580 ff.) [> Öffentliches Inventar]
- amtliche Liquidation (ZGB 593 ff.) [> Amtliche Liquidationen | amtliche-liquidation.ch]
- generelle Abstandnahme:
- Ausschlagung (ZGB 566 ff.) [> Ausschlagung]
Judikatur zur ZGB 593 Abs. 1
Betreibung des Nachlasses
- Betreibung für Erbschaftsschulden [vgl. SchKG 59]
- Nachlass passiv betreibungsfähig [vgl. SchKG 49]
- Vgl. BGE 102 II 385
- Betreibungsart, der der Erblasser vor seinem Tode unterstand [vgl. SchKG 49]
- Betreibungsort, wo der Erblasser zur Zeit seines betrieben werden konnte [vgl. SchKG 49]
Betreibung gegen Erben
- Erbschaftsgläubiger und Erbengläubiger können betreiben
- Haftungssubstrat ist der Liquidationsanteil an der Erbschaft
- Liquidationsvarianten
- Verordnung des Bundesgerichts über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen VVAG vom 17.01.1923
- amtliche Mitwirkung bei der Teilung [vgl. ZGB 609]