Beim Globalzessionsvertrag sind prinzipiell die Anforderungen der EINZELZESSION zu beachten.
Besonderer Beachtung bedürfen die globalzessionsrechtlichen Eigenheiten der Abtretung zukünftiger Forderungen und des Übermasses beim Abtretungsumfang.
- Siehe hiezu Zulässigkeitsprobleme
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind Vertragsredaktionsthemen bei der Globalzession:
Grundsatz
- Vertragsfreiheit, die von der Bankpraxis ausgeschöpft wird
Schranken
- Zuordnung der Forderungsinhaberschaft bei Vorausabtretung künftiger Forderungen
- Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der zukünftigen Forderungen (nach Person des Drittschuldners, Rechtsgrund und Höhe der Schuld)
- Vermeidung einer übermässigen Bindung des Kreditnehmers
- Keine Gläubigerbenachteiligung durch anfechtbare Rechtshandlungen
- Anfechtung der Globalzession
- Vgl. Konkurs Sicherungszedent (Kreditnehmer) – Konkursinventar – Anfechtung Globalzession
Formen des Globalzessionsvertrags
- Gattungszession
- Zession nach Drittschuldnerkreis
- Maximalzession
Parteien
- Zedent (Kreditnehmer) und Zessionar (Kreditgeber)
- Die Drittschuldner haben nicht mitzuwirken
Inhalt
- Es gelten die Allgemeinen Regeln des Schweizerischen Obligationenrechts (OR 1 ff.)
Form
- Einfache Schriftlichkeit (OR 165)
- Vgl. Verfügungsvertrag-Verfügungsgeschäft
Zessionsurkunde
- meistens ein Bank-Standardformular
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