Auch die Vorausabtretung künftiger Forderungen gibt juristische Probleme auf:
Zulässigkeit der Abtretung künftiger Forderungen, aber …
- Die Bejahung der Abtretungszulässigkeit künftiger Forderungen wirft aber im Falle der Vorausabtretung und Konkurseröffnung über den Zedenten vor Forderungsentstehung die praktische Frage auf, entsteht die Forderung noch beim Zedenten oder schon beim Zessionar
- In der Rechtslehre sind hiezu zwei Theorien entwickelt worden
- Unmittelbarkeitstheorie
- Durchgangstheorie
Unmittelbarkeitstheorie
- = Theorie, wonach die Forderung direkt im Vermögen des Zessionars entsteht und daher nicht ins Vermögen des Zedenten bzw. seiner Konkursmasse falle (Minderheitsmeinung)
Durchgangstheorie
- = Theorie, wonach die Forderung eine logische Sekunde im Zedenten-Vermögen entstehe und aufgrund der Vorausabtretung automatisch in Vermögen des Zessionars übergehe (herrschende Lehre)
- Für den Fall der Konkurseröffnung über das Vermögen des Zedenten (Kreditschuldner) zwischen Vorausabtretung und Konkurseröffnung fällt die voraus abgetretene Forderung mit ihrer Entstehung in die Konkursmasse
- Folge: Unwirksamkeit der Vorausabtretung (OR 20 Abs. 1)
- Grund: fehlende Verfügungsmacht über die Forderung (vgl. BGE 111 III 73 ff.)
Fazit
- Mit der h.L. ist von einer Unwirksamkeit der Vorausabtretung auszugehen
- Trotzdessen ist weiter zu prüfen, ob inwiefern künftige Forderungen im Zeitpunkt der Vorausverfügung schon bestimmt sein müssen
Weiterführende Informationen
- Weitere umstrittene Globalzessionspunkte