Immer wieder zu Diskussionen Anlass gibt die zessionsrechtliche Spezifikation der künftigen Zessionsforderungen:
Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit?
- Künftige Forderungen müssen bestimmt oder mindestens bestimmbar sein in Bezug auf
- Person des debitor cessus
- Rechtsgrund
- Höhe der Forderung
Zeitpunkt?
- Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit sollte im Zeitpunkt der Abtretung, der Geltendmachung, spätestens aber im Moment der Konkurseröffnung bekannt sein
Fazit
- Für eine Gültigkeit der Globalzession ist der Globalzessionsvertrag so auszugestalten, dass die zukünftigen Forderungen im Moment ihrer Entstehung nach Inhalt, Rechtsgrund und Drittschuldner zweifelsfrei bestimmt sind
- Ob der Globalzessionsvertrag bestandessicher und konkursfest ausgestaltet ist, muss im konkreten Einzelfall geprüft werden.
Weiterführende Informationen
- Weitere umstrittene Globalzessionspunkte
- Literatur
- BUCHER EUGEN, Kreditsicherung durch Zession, in: ‹Probleme der Kreditsicherung›, Berner Tage für die juristische Praxis 1981, Bern 1982, S. 10 ff.
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