Das Verfügungsgeschäft basiert auf dem Verfügungsvertrag (Zession oder Abtretung). Für den Verfügungsvertrag gilt:
Anwendbarkeit der Allgemeinen Regeln des Schweizerischen Obligationenrechts (OR)
Willenserklärung von Zedent und Zessionar
- Willenserklärung
- Erfordernis der übereinstimmenden gegenseitigen Willenserklärung von Zedent und Zessionar
- Zessionsurkunde
- Es ist ausreichend, wenn die als einseitig ausgestaltete Erklärung des Zedenten oder die in Briefform an den Zessionaren adressierte Erklärung nur vom Zedenten unterzeichnet wird
Kein Mitwirken des Schuldners
- Grundsatz
- Die Einbeziehung des Schuldners ist nicht notwendig
- Tipp
- Der Zessionar (Forderungserwerber) sollte natürlich trotzdem mit dem Schuldner den Kontakt suchen, um Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit etc. abzuklären
Einfache Schriftform (OR 165)
- Grund
- Verkehrsschutz
- Sanktion
- Formbeachtung (inkl. Unterzeichnung) ist Gültigkeitsvoraussetzung
- Umfang des Formerfordernisses
- Formzwang für alle wesentlichen Abtretungselemente
- Schuldner
- Gläubiger
- Bezeichnung der Forderung(en)
- Abtretungswille des Zedenten
- Gegenleistungsbezeichnung nicht formpflichtig (vgl. BGE 102 II 420, Erw. 4)
- Unterschrift
- nur jene des Zedenten ist formzwingend
- jene des Zessionars ist fakultativ
- Formzwang für alle wesentlichen Abtretungselemente
- Form der Rückzession etc.
- Für die Rückzession – Rückgängigmachung der Abtretung aus welchem Grunde auch immer – sollte eine förmliche, schriftliche Übereinkunft getroffen werden
- Zurückzugeben sind:
- Ursprüngliche Zessionsurkunde
- ev. Schuldschein
- in Erfüllung der Unterstützungspflicht von OR 170 Abs. 2 übergebene Unterlagen
Zessionsurkunde
- Inhalt
- Schuldner
- Gläubiger
- Zessionar
- Ausnahme
- Nichtnennung des Zessionars (= Blankozession)
- Ausnahme
- Bezeichnung der Forderung (en)
- Ein Offenlassen der abgetretenen Forderung ist unzulässig
- Abtretungswille des Zedenten
- Unterzeichnung
- zwingend nur der Zedent
Abstraktionsprinzip
- Definition
- Abstraktionsprinzip = Wirkung des Verfügungsgeschäfts unabhängig von der Gültigkeit des Verpflichtungsgeschäfts (im Gegensatz zum Kausalitätsprinzip bei der Eigentumsübertragung von beweglichen und unbeweglichen Sachen)
- Grund
- Verkehrsschutz, vor allem bei Kettenabtretungen (zB Ungültigkeit eines Verpflichtungsgeschäft eines „Zwischengläubigers“) und bei fehlender Verfügungsmacht
Gültiges Zustandekommen des Verfügungsgeschäfts
Wirkungen bei Ungültigkeit oder Dahinfallen des Verpflichtungsgeschäfts
- Wirksambleiben der Verfügung
- Zessionar bleibt neuer Forderungsinhaber
- Rechte des Zedenten (aus Bereicherungsrecht, OR 62 ff.)
- Rückzession
- Anspruch auf Geldersatz
- bei Erfüllung des Schuldners an den Zessionar
- bei Weiterabtretung der Forderung durch den Zessionar