Das Verfügungsgeschäft basiert auf dem Verfügungsvertrag (Zession oder Abtretung). Für den Verfügungsvertrag gilt:
Anwendbarkeit der Allgemeinen Regeln des Schweizerischen Obligationenrechts (OR)
Willenserklärung von Zedent und Zessionar
- Willenserklärung
- Erfordernis der übereinstimmenden gegenseitigen Willenserklärung von Zedent und Zessionar
- Zessionsurkunde
- Es ist ausreichend, wenn die als einseitig ausgestaltete Erklärung des Zedenten oder die in Briefform an den Zessionaren adressierte Erklärung nur vom Zedenten unterzeichnet wird
Kein Mitwirken des Schuldners
- Grundsatz
- Die Einbeziehung des Schuldners ist nicht notwendig
- Tipp
- Der Zessionar (Forderungserwerber) sollte natürlich trotzdem mit dem Schuldner den Kontakt suchen, um Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit etc. abzuklären
Einfache Schriftform (OR 165)
- Grund
- Verkehrsschutz
- Sanktion
- Formbeachtung (inkl. Unterzeichnung) ist Gültigkeitsvoraussetzung
- Umfang des Formerfordernisses
- Formzwang für alle wesentlichen Abtretungselemente
- Schuldner
- Gläubiger
- Bezeichnung der Forderung(en)
- Abtretungswille des Zedenten
- Gegenleistungsbezeichnung nicht formpflichtig (vgl. BGE 102 II 420, Erw. 4)
- Unterschrift
- nur jene des Zedenten ist formzwingend
- jene des Zessionars ist fakultativ
- Formzwang für alle wesentlichen Abtretungselemente
- Form der Rückzession etc.
- Für die Rückzession – Rückgängigmachung der Abtretung aus welchem Grunde auch immer – sollte eine förmliche, schriftliche Übereinkunft getroffen werden
- Zurückzugeben sind:
- Ursprüngliche Zessionsurkunde
- ev. Schuldschein
- in Erfüllung der Unterstützungspflicht von OR 170 Abs. 2 übergebene Unterlagen
Zessionsurkunde
- Inhalt
- Schuldner
- Gläubiger
- Zessionar
- Ausnahme
- Nichtnennung des Zessionars (= Blankozession)
- Ausnahme
- Bezeichnung der Forderung (en)
- Ein Offenlassen der abgetretenen Forderung ist unzulässig
- Abtretungswille des Zedenten
- Unterzeichnung
- zwingend nur der Zedent
Abstraktionsprinzip
- Definition
- Abstraktionsprinzip = Wirkung des Verfügungsgeschäfts unabhängig von der Gültigkeit des Verpflichtungsgeschäfts (im Gegensatz zum Kausalitätsprinzip bei der Eigentumsübertragung von beweglichen und unbeweglichen Sachen)
- Grund
- Verkehrsschutz, vor allem bei Kettenabtretungen (zB Ungültigkeit eines Verpflichtungsgeschäft eines „Zwischengläubigers“) und bei fehlender Verfügungsmacht
Gültiges Zustandekommen des Verfügungsgeschäfts
Wirkungen bei Ungültigkeit oder Dahinfallen des Verpflichtungsgeschäfts
- Wirksambleiben der Verfügung
- Zessionar bleibt neuer Forderungsinhaber
- Rechte des Zedenten (aus Bereicherungsrecht, OR 62 ff.)
- Rückzession
- Anspruch auf Geldersatz
- bei Erfüllung des Schuldners an den Zessionar
- bei Weiterabtretung der Forderung durch den Zessionar
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.