Die oft in den Globalzessionsformularen anzutreffenden Formulierungen, wonach alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Kreditnehmers globalzessionsweise an die kreditierende Bank abgetreten würden, sind mehr als fragwürdig:
Persönlichkeitsverletzung
- Die Abtretung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Forderungen verstösst gegen die Persönlichkeit und gegen die wirtschaftliche Entfaltungsfreiheit (vgl. ZGB 27 Abs. 2)
Sittenwidrigkeit
- Die unbeschränkte Zession gilt als sittenwidrig (vgl. OR 20; BGE 112 II 436)
Fazit
- Unbeschränkte Globalzessionen gelten als nichtig (vgl. BGE 112 II 433, Erw. 3), wobei die Nichtigkeit von Amtes wegen zu beachten ist
Tipp an die Banken
- Banken sollten bei Veranlassung einer Globalzession darauf achten (und dokumentieren), dass dem Zedenten noch weitere (existenzerhaltende) Ertragsquellen verbleiben, um die Situation von Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit zu vermeiden
Weiterführende Informationen
- Empfehlung durch die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg)
- Die juristische Kommission der Schweizerischen Bankiervereinigung rät den Banken, die Globalzession zurückhaltend anzuwenden und minimale Richtlinien zu beachten
- Weitere umstrittene Globalzessionspunkte
- Literatur
- BUCHER EUGEN, Kreditsicherung durch Zession, in: ‹Probleme der Kreditsicherung›, Berner Tage für die juristische Praxis 1981, Bern 1982, S. 10 ff.
Globalzession nach Glossar UBS AG
Abtretung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen des Schuldners gegenüber Dritten. Für die Durchführung einer Globalzession im Bankverkehr (Zessionskredit) hat die Schweizerische Bankiervereinigung spezielle Richtlinien aufgestellt.
Quelle: Glossar der UBS AG