Die Besicherung von Krediten durch Globalzession in zeitlicher Nähe zur Konkurseröffnung ruft regelmässig nach einer Prüfung des Vorliegens anfechtbarer Rechtshandlungen und ggf. nach einer klageweisen Anfechtung der Globalzession oder Abtretung des Anfechtungsanspruchs an die Gläubiger (SchKG 260):
Anfechtbare Rechtshandlungen
- Schenkungspauliana
- Unter dem Titel der Schenkungspauliana gelten folgende Rechtshandlungen als anfechtbar:
- Schenkungen, aber ohne übliche Gelegenheitsgeschenke
- Gemischte Schenkungen, d.h. Schenkungen, bei welchen die vom Schuldner empfangene Gegenleistung zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnis steht
- Rechtsgeschäfte, mit welchen der Gemeinschuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
-
Vgl. SchKG 286 und Pauliansiche Anfechtung
- Unter dem Titel der Schenkungspauliana gelten folgende Rechtshandlungen als anfechtbar:
- Überschuldungspaulina
- Der Überschuldungspauliana sind folgende Rechtshandlungen unterworfen:
- Bestellung von Sicherheiten wie
- Fahrnispfandrechte
- Grundpfandrechte
- Forderungspfandrechte
- usw.
- Ungewöhnliche Tilgung wie
- Abtretung eines Erbanteils
- Sachleistung
- usw.
- Zahlung einer nicht verfallenen Schuld, d.h. Zahlung vor Fälligkeit
- Bestellung von Sicherheiten wie
- Vgl. SchKG 287 und Überschuldungsanfechtung | paulianische-anfechtung.ch
- Der Überschuldungspauliana sind folgende Rechtshandlungen unterworfen:
- Absichtspauliana
- Gläubigerschädigungsabsicht des Gemeinschuldners und Erkennbarkeit für den begünstigten Dritten vorausgesetzt, unterstehen folgende Rechtshandlungen der Anfechtbarkeit:
- Nachträgliche Pfandbestellung zur Sicherstellung eines vorbestandenen Kredits
- Nicht eigennützige Handlungen wie
- Vergleiche
- Klageanerkennung
- Unterlassung Rechtsvorschlag in der Betreibung
- Fälschliche Anerkennung einer Nichtschuld
- Tilgung nicht fälliger Schulden und Rückzahlung nicht fälliger Darlehen, obwohl der Gemeinschuldner seine anderen Verpflichtungen bei eingetretener Fälligkeit zu tilgen gehabt hätte
- Vgl. SchKG 288 und Absichtsanfechtung
- Gläubigerschädigungsabsicht des Gemeinschuldners und Erkennbarkeit für den begünstigten Dritten vorausgesetzt, unterstehen folgende Rechtshandlungen der Anfechtbarkeit:
Häufigste anfechtbare Handlung bei Globalzessionen
- Nachträgliche Sicherung einer alten Bankenforderung gegenüber einem konkursreifen Kreditschuldner durch eine Globalzession
- = Überschuldungspauliana (SchKG 287)
Anfechtungsklage
Statt einer Wiederholung wird verwiesen auf:
- Aktivlegitimation | paulianische-anfechtung.ch
- Passivlegitimation | paulianische-anfechtung.ch
- Fristwahrung | paulianische-anfechtung.ch
- Verfahren | paulianische-anfechtung.ch
- Rückforderung der beim Sicherungszessionar (Bank) eingegangenen Debitorenzahlungen
- Herausgabeklage
- Pauliana als Begründung
- Beanspruchung der von den Drittschuldnern (Debitoren) noch nicht beglichenen Zessionsforderungen
- Prätendentenstreit
- Pauliana als Begründung
- Rückforderung der beim Sicherungszessionar (Bank) eingegangenen Debitorenzahlungen
- Rückabwicklung | paulianische-anfechtung.ch
Weiterführende Informationen
- Tipp
- Bei der Verfolgung von Anfechtungsansprüchen dürfen die Rückabwicklung und ihre Folgen nicht ausser Acht gelassen werden; was zählt ist immer nur das finanzielle Endergebnis. Bei der Rückabwicklung kann der Nutzen u.U. geringer sein als man denkt und ein ungünstiges Kosten-/Nutzenverhältnis entstehen
- Paulianische Anfechtung
- Es empfiehlt sich die Parameter im konkreten Einzelfall genau zu prüfen und u.U. fachkundigen Rat einzuholen!