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Zweigniederlassung

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Handelsregisteranmeldung

Rechtsgebiet:
Zweigniederlassung
Stichworte:
Zweigniederlassung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Eintragung der ZN ins Handelsregister wird durch die Handelsregisteranmeldung (HRA) eingeleitet.

Inhalt der HRA

Gegenstand der HRA bildet:

  • eine mündliche oder schriftliche Erklärung an den zuständigen Registerführer
  • das Eintragungsbegehren (Kern der HRA)
  • das Subjekt des Anmeldenden
  • einzureichende Belege
  • Ort, Datum und Unterschrift des Anmeldenden

Eintragungswirkungen

Die Wirkungen der Handelsregistereintragung sind:

  • Deklaratorische Wirkung
    • Kundgabe der im HR vollzogenen Eintragung
    • durch den Registerführer
    • im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB).
  • Konstitutive Wirkung
    • ist eine rechtserzeugende und –erhaltende Wirkung
    • kommt in 2 Erscheinungsformen vor:
      • im engeren Sinne: Der Eintrag begründet ein Rechtsverhältnis (zB nicht-kaufmännische Prokura)
      • im weiteren Sinne: Der Eintrag bewirkt andere, nicht eingetragene rechtliche Verhältnisse:
        • ordentliche Konkurs- und Wechselbetreibungsfähigkeit
        • Rechtspersönlichkeit einer Gesellschaft
        • Gerichtszuständigkeit
        • usf.
  • Heilende Wirkung
    • Die Rechtsmangelfolgen, die sonst eintreten würden, entfallen ohne weiteres und gegenüber jedermann.
  • Negative Registerstandswirkung
    • Die Löschung eingetragener Sachverhalte bewirkt, dass sie nicht mehr eingetragen sind.
  • Positive Publizitätswirkung
    • Die Einwendung, dass man eine Dritten gegenüber wirksame HR-Eintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.
    • Die PP bewirkt den Ausschluss des Gutglaubensschutzes für bestimmte Fälle.
    • Jeder muss sich selber über die HR-Eintragungen informieren (Studium der Veröffentlichungen im SHAB, Anforderung eines HR-Auszuges etc.)


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