Die Eintragung der ZN ins Handelsregister wird durch die Handelsregisteranmeldung (HRA) eingeleitet.
Inhalt der HRA
Gegenstand der HRA bildet:
- eine mündliche oder schriftliche Erklärung an den zuständigen Registerführer
- das Eintragungsbegehren (Kern der HRA)
- das Subjekt des Anmeldenden
- einzureichende Belege
- Ort, Datum und Unterschrift des Anmeldenden
Eintragungswirkungen
Die Wirkungen der Handelsregistereintragung sind:
- Deklaratorische Wirkung
- Kundgabe der im HR vollzogenen Eintragung
- durch den Registerführer
- im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB).
- Konstitutive Wirkung
- ist eine rechtserzeugende und –erhaltende Wirkung
- kommt in 2 Erscheinungsformen vor:
- im engeren Sinne: Der Eintrag begründet ein Rechtsverhältnis (zB nicht-kaufmännische Prokura)
- im weiteren Sinne: Der Eintrag bewirkt andere, nicht eingetragene rechtliche Verhältnisse:
- ordentliche Konkurs- und Wechselbetreibungsfähigkeit
- Rechtspersönlichkeit einer Gesellschaft
- Gerichtszuständigkeit
- usf.
- Heilende Wirkung
- Die Rechtsmangelfolgen, die sonst eintreten würden, entfallen ohne weiteres und gegenüber jedermann.
- Negative Registerstandswirkung
- Die Löschung eingetragener Sachverhalte bewirkt, dass sie nicht mehr eingetragen sind.
- Positive Publizitätswirkung
- Die Einwendung, dass man eine Dritten gegenüber wirksame HR-Eintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.
- Die PP bewirkt den Ausschluss des Gutglaubensschutzes für bestimmte Fälle.
- Jeder muss sich selber über die HR-Eintragungen informieren (Studium der Veröffentlichungen im SHAB, Anforderung eines HR-Auszuges etc.)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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