Die ZN ist – wie vorn erwähnt – unfähig, Gläubiger oder Schuldner zu sein. – Gläubiger und Schuldner kann nur das Gesamtunternehmen sein.
Demgemäss ist auch ein Forderungserwerb oder eine Schuldübernahme unmöglich. Dies betrifft den wirklichen Gläubiger- und Schuldnerwechsel. Betriebsintern und damit rein buchhalterisch kann ein Gläubiger- oder Schuldnerwechsel vom Hauptsitz auf die ZN oder umgekehrt oder mit einer andern ZN stattfinden, nicht aber mit aussenstehenden Dritten.
Dies gilt auch für die Geschäftsübernahme „mit Aktiven und Passiven“ nach OR 181.
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