Als Vertragspartner für den Übergang (Universalsukzession) oder die Übertragung eines ganzen Vertragsverhältnisses kann nur das Gesamtunternehmen oder der Geschäftsinhaber auftreten.
Tod eines Vertragspartners (ZGB 560)
Beim Tode des Geschäftsinhabers, dem eine ZN gehört, treten die Erben mit allen Rechten und Pflichten an dessen Stelle (ZGB 560). Vorbehalten bleiben Vertragsverhältnisse, die nur wegen der Person des Geschäftsinhabers geschlossen wurden und daher mit dessen Tod erlöschen:
OR 338a
Ist das Arbeitsverhältnis wesentlich mit Rücksicht auf die Person des Arbeitgebers eingegangen worden, so erlischt es mit dessen Tod; jedoch kann der Arbeitnehmer angemessenen Ersatz für den Schaden verlangen, der ihm infolge der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwächst.
Betriebsnachfolge (OR 333 Abs. 1)
Bei der Betriebsnachfolge – auch einer ZN – gehen die Arbeitsverhältnisse auf den neuen Inhaber über, wenn
- die Arbeitnehmer im betreffenden Betrieb tätig sind
- die Uebernahme der Arbeitsverhältnisse zwischen dem neuen und dem alten Inhaber vereinbart wurde
- der Uebergang des Arbeitsverhältnisses nicht von den oder dem Arbeitnehmer abgelehnt wird.
Bezieht sich die Betriebsnachfolge nur auf den Hauptbetrieb und nicht auf die ZN gehen die „ZN-Arbeitsverhältnisse“ nicht nach OR 333 Abs. 1
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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