Die Vertretungsmacht kann im Einzelfall auf den Geschäftskreis einer ZN beschränkt werden.
Dem Grundsatze nach entscheidet zuerst das Recht am Sitze der Hauptniederlassung über die Beschränkbarkeit.
Für die Schweiz ist die Vertretungsmacht beschränkbar:
- Das schweizerische Recht sieht vor, dass die Vertretungsbefugnis des Prokuristen auf den Geschäftskreis einer ZN beschränkbar (OR 460).
- Die Eintragung der ZN ermöglicht die Beschränkung der Vertretungsmacht auf den Geschäftskreis gegenüber jedermann, auch wenn sich deren Umfang eben nach ausländischem Recht bestimmt.
- Voraussetzung: Der Vertreter der ZN muss im HR eingetragen sein. Eine Beschränkung der Handlungsbevollmächtigte und Handelsreisende ist, weil diese Funktion nicht im HR eintragbar, nicht beschränkbar.
Die Beschränkung der Vertretungsmacht auf den Geschäftskreis einer ZN kann Dritten nicht entgegengehalten werden, wenn
- sie nicht besteht, weil
- die Vertretungsmacht nach dem anwendbaren Recht über nicht auf den Geschäftskreis der ZN beschränkbar ist;
- die Vertretungsmacht zwar beschränkbar, aber nicht beschränkt ist.
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