Ein in einem andern Staat ansässiges Unternehmen darf im andern Vertragsstaat für seine Gewinne nur besteuert werden, wenn es dort eine Betriebsstätte unterhält.
Ausländischer Hauptsitz
Der Staat, in dem eine international tätige Gesellschaft ihren (Haupt-)Sitz hat,
- beansprucht regelmässig die Steuerhohheit.
- erklärt die Gesellschaft als unbeschränkt steuerpflichtig.
- Besteuert den ganzen Gewinn am (Haupt-)Sitz, sofern nicht eine teilweise Freistellung besteht.
Inländische Betriebsstätte
In der Schweiz werden Betriebsstätten von ausländischen Geschäftsinhabern und Personengesellschaften ausnahmsweise nach den Regeln für juristische Personen besteuert.
Mittels unilateraler, einseitiger Vorkehren versuchen die meisten Staaten eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Dies ist für Betriebsstätten, wie die ZN steuerrechtlich bezeichnet wird, nicht anders:
- Im Ausland wird das System der Steueranrechnung praktiziert, d.h. die auf dem Ertrag der (schweizerischen) Betriebsstätte geschuldeten Steuern werden auf die Steuer des Ansässigkeitsstaates (Hauptsitz) angerechnet.
- In der Schweiz wird Methode der Freistellung der (ausländischen) Betriebsstätten-Einkünfte angewandt.
Steuerliche Behandlung von Betriebsstätten-Gewinnen | ||
Sachverhalt | Staat der Betriebsstätte (ZN) | Staat des Hauptsitzes |
Betriebsstättengewinn | Gewinnsteuer |
– Freistellung – Besteuerung mit (direkter) Anrechnung |
Überweisung an Hauptsitz | i.d.R. steuerfrei | steuerfrei |
Gewinnausschüttung an Anteilshaber |
Quellensteuer – Einkommenssteuer auf Nettoausschüttungen (klassisches System) – auf Bruttoertrag unter Anrechnung einer inländischen Gewinnsteuer des Gesamtunternehmens (Anrechnungsverfahren) |
Für Personen oder Gesellschaften mit Sitz im Ausland und Betriebsstätte in der Schweiz ist die Verlustverrechnung ebenso anerkannt wie komplex.
[Modal-Window id=»1″]